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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Aufrechnung bei einem Mietkautionsdarlehen nach altem Recht?
BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 28/14 R
Hinweis ( Gericht )
Bereits dem Wortlaut des § 42a Abs 2 SGB II ist zu entnehmen, dass sich die Norm selbst keine Rückwirkung beimisst. Es wird eine Aufrechnung "ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt," angeordnet. Diese Regelung ist bei in der Vergangenheit ausgezahlten Darlehen nicht unmittelbar umsetzbar. Durch die gewählte Formulierung wird deutlich, dass § 42a Abs 2 SGB II erst Geltung für "neue" Darlehen beansprucht ( Rz. 20 ).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=14004&pos=7&anz=100
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1892/
Willi S
Hinweis ( Gericht )
Bereits dem Wortlaut des § 42a Abs 2 SGB II ist zu entnehmen, dass sich die Norm selbst keine Rückwirkung beimisst. Es wird eine Aufrechnung "ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt," angeordnet. Diese Regelung ist bei in der Vergangenheit ausgezahlten Darlehen nicht unmittelbar umsetzbar. Durch die gewählte Formulierung wird deutlich, dass § 42a Abs 2 SGB II erst Geltung für "neue" Darlehen beansprucht ( Rz. 20 ).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=14004&pos=7&anz=100
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Willi S
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