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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Anspruch auf Weiterzahlung der Leistungen nach einem Zuständigkeitswechsel aus § 2 Abs. 3 SGB X besteht nur in dem Umfang, in dem die weitere Erbringung der Leistungen auch nach materiellem Recht rechtmäßig erfolgt
SG Augsburg , Urteil vom 21.06.2012, - S 15 AS 664/11 -
Zu
den danach zu beachtenden Regelungen gehören auch die Regelungen über
die ungenehmigte Ortsabwesenheit gemäß § 7 Abs. 4a SGB II. Für die
Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung kommt es dabei ausschließlich auf
das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen gegenüber dem bisher
zuständigen Leistungsträger an, der die beantragte Vorleistung erbringen
soll
Der
Anspruch auf Weiterzahlung der Leistungen nach einem
Zuständigkeitswechsel aus § 2 Abs. 3 SGB X besteht nur in dem Umfang, in
dem die weitere Erbringung der Leistungen auch nach materiellem Recht
rechtmäßig erfolgt. Zu den danach zu beachtenden Regelungen gehören auch
die Regelungen über die ungenehmigte Ortsabwesenheit gemäß § 7 Abs. 4a
SGB II. Für die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung kommt es dabei
ausschließlich auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen
gegenüber dem bisher zuständigen Leistungsträger an, der die beantragte
Vorleistung erbringen soll.
SG Augsburg 15. Kammer,
Urteil vom
21.06.2012, S 15 AS 664/11
§ 7 Abs 4a SGB 2, § 2 Abs 3 SGB 10
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 17. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2011 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1Die
Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer
Leistungsbewilligung aufgrund eines vorübergehenden Wegzugs der Klägerin
aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
2Die
am 1974 geborene Klägerin stand mit ihrem Ehemann und den beiden am
2009 geborenen Kindern im Leistungsbezug beim Beklagten (letzte
Leistungsbewilligung bis 31.01.2010).
3Mit
Schreiben vom 08.10.2009 teilte die Klägerin mit, dass sie zu ihren
Eltern nach D. ziehen wolle. Zurzeit sei der Vater ihrer Kinder zuhause,
da sie aufgrund ihrer Sehbehinderung die Kinder nicht alleine versorgen
könne. Damit er wieder arbeiten gehen könne, wolle sie nach D. ziehen,
wo ihre Eltern sie bei der Versorgung ihrer Kinder unterstützen könnten.
4Am
22.10.2009 sprach der Ehemann vor. Sie benötigten einen
Aufhebungsbescheid, da sie die Leistungen in D. beantragen wollten. Er
selbst werde ab dem 01.11.2009 nach S. ziehen.
5Mit Bescheid vom zwar 20.10.2009 hob daraufhin der Beklagte die Leistungsbewilligung gegenüber der Klägerin ab 01.11.2009 auf.
6Ab 11.11.2009 war die Klägerin mit ihren Kindern in D. polizeilich gemeldet.
7Zum
01.02.2010 zog sie mit ihren Kindern wieder in den
Zuständigkeitsbereich des Beklagten, der ab diesem Zeitpunkt erneut
Leistungen bewilligte.
8Mit
Überprüfungsantrag vom 14.01.2011 beantragte sie die Überprüfung des
Aufhebungsbescheides vom 22.10.2009, da gemäß § 2 Abs. 3 S. 1
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) weiter Leistungen zu erbringen
gewesen seien. Es sei zu keiner Leistungserbringung durch einen anderen
Leistungsträger gekommen.
9Mit
Bescheid vom 17.01.2011 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag
unter Hinweis auf die weggefallene örtliche Zuständigkeit ab.
10Den
Widerspruch vom 20.01.2011 mit Hinweis auf Kommentierung zu § 2 SGB X
wies er mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2011 zurück. Eine weitere
Leistungsgewährung gemäß § 2 Abs. 3 SGB X könne nicht rechtmäßig
erfolgen, da sich die Klägerin ab 01.11.2009 ohne Zustimmung ihres
persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen
Zuständigkeitsbereichs aufgehalten habe.
11Am
07.06.2011 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg gegen
den Bescheid vom 17.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
02.05.2011. Auf sie finde aufgrund der Kinderbetreuung § 7 Abs. 4a
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) keine Anwendung. Sie habe sich in
Absprache mit dem Vater um die Zwillingskinder gekümmert und sei daher
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht dazu verpflichtet gewesen, dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.
12Mit
Schreiben vom 07.07.2011 erwiderte der Beklagte und beantragte, die
Klage abzuweisen. Die Klägerin, die sich tatsächlich nicht in D.,
sondern bei ihren Eltern in B. aufgehalten habe, hätte jederzeit
Leistungen in B. beantragen können. Eine Fortsetzung der Erbringung von
Leistungen sei durch das widersprüchliche Verhalten der Klägerin
verhindert worden . Es könne dem Beklagten auch nicht auferlegt werden,
Leistungen für eine Zeit zu erbringen, in der die Klägerin durch eigenes
Verschulden keine Leistungen bei einer anderen Behörde erhalten habe.
Er legte Auszüge aus dem Leistungsprogramm vor, aus denen sich
zahlreiche Anrufe und Vorsprachen der Klägerin beim SGB II
Leistungsträger in D. ab 13.11.2009 ergaben. Die Klägerin beantragte
danach dort Leistungen, die - allerdings wohl ohne Bescheid - abgelehnt
wurden, da sie sich tatsächlich nicht in D., sondern in B. bei ihren
Eltern und anderen Verwandten aufgehalten habe und nur erklärt habe,
dass sie mit diesen nach D. ziehen wolle. Am 16.12.2009 wurde ihr bei
einer Vorsprache mitgeteilt, dass dem Umzug nicht zugestimmt werden
könne, weil keine Notwendigkeit gesehen werde und sie jedenfalls keinen
Aufenthaltsort in D. habe.
13Die
Klägerin teilte mit Schreiben vom 09.07.2011 mit, dass die
Verpflichtung zur Leistungsgewährung gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 SGB X
unabhängig davon bestehe, ob die zuständige Behörde ihren
Erstattungsanspruch durchsetzen könne.
14Mit
Schreiben vom 29.08.2011 ergänzte sie auf Anfrage des Gerichts zur
Gefährdung der Erziehung bei der Betreuung durch den Vater, dass dieser
nicht erwerbstätig gewesen sei und sogar ausdrücklich Elternzeit
beantragt und erhalten habe. Allerdings habe sich die Klägerin
alleinerziehend mit ihren Kindern in B. aufgehalten. Da sie sich auch
tatsächlich nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten
habe, müsse bezüglich des zeit- und ortsnahen Bereichs auf den
Zuständigkeitsbereich des B. Jobcenters abgestellt werden. Schließlich
werde auch auf die Freizügigkeitsgarantie des Art. 13 Grundgesetz (GG)
verwiesen.
15Das
Gericht teilte mit Schreiben vom 16.01.2012 mit, dass keine
Erfolgsaussichten gesehen würden. Bezüglich der Alleinerziehung und des
zeit- und ortsnahen Bereichs könne ausschließlich auf den
Zuständigkeitsbereich des Beklagten abgestellt werden, von dem
Leistungen beantragt würden. Schließlich hätte die Leistungserbringung
auch im Übrigen rechtmäßig gewesen sein müssen, was jedenfalls für eine
nicht mehr bewohnte Unterkunft nicht der Fall sei.
16Mit
Schreiben vom 20.03.2012 stellte die Klägerin klar, dass die Klage auf
Erbringung einer 80 %igen Regelleistung gerichtet sei. Die Klägerin habe
in dieser Zeit bei ihren Eltern und verschiedenen Geschwistern gewohnt,
die als Bedarfsgemeinschaft von der ARGE B. Leistungen bezogen hätten.
Anders als § 2 Abs. 3 S. 1 SGB X sei die Erreichbarkeitsanordnung für
Umzugsfälle nicht anwendbar, was sich auch aus den Hinweisen der Agentur
für Arbeit ergebe.
17Mit
Schreiben vom 18.04.2012 regte sie eine Beiladung des Jobcenters B. an,
da der Antrag bei der Vorsprache in D. gemäß § 16 Abs. 2
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gegenüber der B. Behörde gelte. Sie
legte ein Schreiben der ARGE D. vom 04.05.2010 vor, in dem erläutert
wird, wieso die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nicht
vorgelegen hätten. Insbesondere habe die Klägerin unterschiedliche
Angaben gemacht, eine Vermieterbescheinigung für eine Wohnung in D.
vorgelegt, die zu groß und zu teuer gewesen sei. Schließlich habe auch
keine Notwendigkeitsbescheinigung aus S. vorgelegt werden können und die
Notwendigkeit eines Umzugs nach D. sei nicht erkennbar gewesen, zumal
dort lediglich ein Bruder von ihr lebe, und zwar in einem betreuten
Wohnen für Behinderte. Alle anderen Verwandten lebten in B..
18Das Gericht hat die Streitsache am 21.06.2012 in Augsburg mündlich verhandelt.
19In der mündlichen Verhandlung beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
21Die
Klägerin macht mit ihrer Klage Leistungen in Höhe des Regelsatzes eines
Angehörigen in Höhe von 80 % der Regelleistung eines
Haushaltsvorstandes auch für die Zeit des Aufenthalts außerhalb des
Zuständigkeitsbereichs des Beklagten im Rahmen eines sog.
Zugunstenverfahrens gemäß § 44 SGB X geltend.
22Diese
Klage ist zulässig aber unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des
Beklagten vom 27.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
02.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom
22.10.2009 und Weiterzahlung der Leistungen über den 31.10.2009 hinaus.
23Die
formal bestandskräftige Entscheidung vom 22.10.2009 über die Aufhebung
der Leistungsbewilligung zum 01.11.2009 ist rechtmäßig ergangen und war
daher auch auf den Überprüfungsantrag vom 14.01.2011 nicht gemäß § 44
SGB X aufzuheben.
24Der
Aufenthalt der Klägerin in B. 01.11.2009 bis 31.01.2010 stellte eine
wesentliche Änderung gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X dar, welche den
Beklagten gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zur Aufhebung der
Leistungsbewilligung auch während des laufenden Bewilligungszeitraums
berechtigte und verpflichtete.
25Dies
ergibt sich zum einen aus der Zuständigkeitsregelung in § 36 Abs. 2 SGB
II, die entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht nur
eine Ordnungsvorschrift, sondern eine Anspruchsvoraussetzung im engeren
Sinn darstellt (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2011 - L 5 AS
92/7). Die Klägerin hatte auch nach eigenen Angaben ab 01.11.2009 bis
31.01.2010 weder einen gewöhnlichen noch einen tatsächlichen Aufenthalt
im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie hat sich in dieser Zeit nach
den Vorsprachevermerken der ARGE D. und nach eigenem Vortrag wohl in B.
bei Verwandten aufgehalten. Der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in
I. ist mit der Aufenthaltsnahme in B. zum 01.11.2009, vollzogen durch
Ummeldung nach D. (!) zum 11.11.2009 aufgegeben worden. Die Klägerin hat
mehrfach erklärt, dass sie sich auf absehbare Zeit nicht mehr in I.
aufhalten und in D. einen neuen Aufenthalt bis auf Weiteres begründen
wolle. Dass sie sich dann tatsächlich nach B. und nicht nach D. begeben
hat, ist jedenfalls für die Frage, ob in S. noch ein gewöhnlicher
Aufenthalt bestanden hat, unerheblich.
26Damit
hat sich die Klägerin aber auch ab diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung des
persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der
Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1605 und 80),
geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476)
definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten (§ 7 Abs. 4a SGB II
in der Fassung bis 31.03.2011).
27Anhaltspunkte
dafür, dass sie nicht erwerbsfähig beziehungsweise gemäß § 10 Abs. 1
Nr. 3 SGB II nicht zumutbar in Arbeit vermittelbar gewesen wäre, liegen
nicht vor, und zwar ausdrücklich auch unter Berücksichtigung der
Betreuung der beiden am 20.01.2009 geborenen Kinder. Denn die Versorgung
und Betreuung der Kinder erfolgte auch nach Angaben der Klägerin bis zu
ihrem Wegzug durch den Ehemann, der bei seinem Arbeitgeber Elternzeit
beantragt hatte. Sie selbst sei aufgrund ihrer Sehbehinderung ohne Hilfe
nicht in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern. Ausdrücklich hat sie
daher auch gegenüber dem Beklagten den Umzug nach D. damit begründet,
dass ihre Kinder von ihrer dort lebenden Familie betreut würden.
28Sie war daher auch zu keinem Zeitpunkt alleinerziehend im Sinne des Urteils des SG Karlsruhe vom 14.03.2011 (S 5 AS 4172/10).
29Der
Aufenthalt in D. (tatsächlich B.) ist vom Beklagten auch zu keinem
Zeitpunkt gemäß § 7 Abs. 4a SGB II genehmigt worden. Insbesondere liegt
in der Kenntnisnahme vom Umzug und dem Hinweis darauf, dass Leistungen
nach dem Umzug beim danach zuständigen Leistungsträger zu beantragen
seien, keine Zustimmung nach dieser Vorschrift.
30Die
Regelungen über den Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4a SGB II werden
vorliegend auch nicht von der allgemeinen Regelung in § 2 Abs. 3 SGB X
überlagert, wonach beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die bisher
zuständige Behörde die Leistungen noch so lange erbringen muss, bis sie
von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Vielmehr besteht
auch der Anspruch auf weitere Bezahlung von Leistungen danach nur in
dem Umfang, in dem die Leistungsgewährung rechtmäßig ist und auch die
bisher zuständige Behörde mit Rechtsgrund leistet. Ausgeschlossen sind
danach von vornherein Unterkunftskosten für eine nicht mehr bewohnte
Wohnung (SG D. vom 13.03.2007 - S 10 AS 34/07 ER sowie
Schleswig-Holsteinisches LSG vom 12.04.2011 - L 6 AS 45/10).
31Diese
Einschränkung gilt entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung
aber auch für die Regelungen zum Leistungsausschluss bei ungenehmigter
Ortsabwesenheit. Auch in diesem Fall ist die weitere Erbringung von
Leistungen nicht mehr gerechtfertigt. § 7 Abs. 4a SGB II stellt insoweit
eine vorrangige Regelung gegenüber § 2 Abs. 3 SGB X dar. Dass danach § 2
Abs. 3 SGB X im Geltungsbereich des SGB II nur einen begrenzten
Anwendungsbereich hat, ergibt sich aus der Bedeutung, die der Aufenthalt
vor Ort für die Leistungserbringung hat. Denn nur der Träger vor Ort
kann ohne größeren Aufwand in Kenntnis und unter Anknüpfung an die
lokalen Gegebenheiten sachgerecht über den geltend gemachten
Leistungsanspruch entscheiden. Sowohl die Sachverhaltsaufklärung (z.B.
Vorsprachen und Hausbesuche) als auch - soweit geltend gemacht - die
Bestimmung der angemessenen KdU Leistungen würden ungleich erschwert,
wenn eine örtliche Unzuständigkeit folgenlos bliebe (LSG Sachsen-Anhalt,
a.a.O).
32Dass
es dabei auf die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung durch den
vorleistenden Träger, hier den Beklagten, ankommt, ergibt sich auch aus §
2 Abs. 3 S. 3 SGB X in Verbindung mit § 102 Abs. 2 SGB X. Die Klägerin
kann also nicht mit Erfolg geltend machen, gegenüber dem örtlich
zuständigen Träger (B. oder D.) sei sie nicht ortsabwesend gewesen
beziehungsweise im Verhältnis zu diesem sei sie als alleinerziehend
anzusehen gewesen.
33Schließlich
wird ergänzend noch darauf hingewiesen, dass das Jobcenter D., bei dem
die Klägerin während ihres Aufenthalts in B. mehrfach vorgesprochen hat,
die Bearbeitung des Falles grundsätzlich übernommen hatte. Es waren
allerdings zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine
Hilfegewährung durch die ARGE D. gegeben, weswegen es zu keiner
Leistungsbewilligung kam. Allenfalls hätte die Klägerin aufgrund ihres
tatsächlichen Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters B.
auch nur dort Leistungen in Anspruch nehmen können. Wenn sie es aus
nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen hat, in B. einen Antrag zu
stellen, kann dies nun ebenfalls nicht dazu führen, dass nachträglich
nach bestandskräftiger Aufhebung der Beklagte verpflichtet wird,
Leistungen für diesen Zeitraum zu bewilligen.
34Auch
aus diesem Grunde wären im Übrigen die Voraussetzungen für einen
Umzugsfall, in dem jedenfalls nach Auffassung der Klägerin unabhängig
von den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4a SGB II die Leistungen vorläufig
weiter zu erbringen wären, nicht gegeben. Denn weder hat der Beklagte
dem Umzug zugestimmt noch ist die Klägerin entsprechend ihrer
Ankündigung nach D. verzogen. Sie hat sich vielmehr durchgehend an einem
anderen als dem angegebenen Ort aufgehalten.
35Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuweisen.
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE120013229&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/der-anspruch-auf-weiterzahlung-der.html
Willi S
Zu
den danach zu beachtenden Regelungen gehören auch die Regelungen über
die ungenehmigte Ortsabwesenheit gemäß § 7 Abs. 4a SGB II. Für die
Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung kommt es dabei ausschließlich auf
das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen gegenüber dem bisher
zuständigen Leistungsträger an, der die beantragte Vorleistung erbringen
soll
Der
Anspruch auf Weiterzahlung der Leistungen nach einem
Zuständigkeitswechsel aus § 2 Abs. 3 SGB X besteht nur in dem Umfang, in
dem die weitere Erbringung der Leistungen auch nach materiellem Recht
rechtmäßig erfolgt. Zu den danach zu beachtenden Regelungen gehören auch
die Regelungen über die ungenehmigte Ortsabwesenheit gemäß § 7 Abs. 4a
SGB II. Für die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung kommt es dabei
ausschließlich auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen
gegenüber dem bisher zuständigen Leistungsträger an, der die beantragte
Vorleistung erbringen soll.
SG Augsburg 15. Kammer,
Urteil vom
21.06.2012, S 15 AS 664/11
§ 7 Abs 4a SGB 2, § 2 Abs 3 SGB 10
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 17. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2011 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1Die
Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer
Leistungsbewilligung aufgrund eines vorübergehenden Wegzugs der Klägerin
aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
2Die
am 1974 geborene Klägerin stand mit ihrem Ehemann und den beiden am
2009 geborenen Kindern im Leistungsbezug beim Beklagten (letzte
Leistungsbewilligung bis 31.01.2010).
3Mit
Schreiben vom 08.10.2009 teilte die Klägerin mit, dass sie zu ihren
Eltern nach D. ziehen wolle. Zurzeit sei der Vater ihrer Kinder zuhause,
da sie aufgrund ihrer Sehbehinderung die Kinder nicht alleine versorgen
könne. Damit er wieder arbeiten gehen könne, wolle sie nach D. ziehen,
wo ihre Eltern sie bei der Versorgung ihrer Kinder unterstützen könnten.
4Am
22.10.2009 sprach der Ehemann vor. Sie benötigten einen
Aufhebungsbescheid, da sie die Leistungen in D. beantragen wollten. Er
selbst werde ab dem 01.11.2009 nach S. ziehen.
5Mit Bescheid vom zwar 20.10.2009 hob daraufhin der Beklagte die Leistungsbewilligung gegenüber der Klägerin ab 01.11.2009 auf.
6Ab 11.11.2009 war die Klägerin mit ihren Kindern in D. polizeilich gemeldet.
7Zum
01.02.2010 zog sie mit ihren Kindern wieder in den
Zuständigkeitsbereich des Beklagten, der ab diesem Zeitpunkt erneut
Leistungen bewilligte.
8Mit
Überprüfungsantrag vom 14.01.2011 beantragte sie die Überprüfung des
Aufhebungsbescheides vom 22.10.2009, da gemäß § 2 Abs. 3 S. 1
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) weiter Leistungen zu erbringen
gewesen seien. Es sei zu keiner Leistungserbringung durch einen anderen
Leistungsträger gekommen.
9Mit
Bescheid vom 17.01.2011 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag
unter Hinweis auf die weggefallene örtliche Zuständigkeit ab.
10Den
Widerspruch vom 20.01.2011 mit Hinweis auf Kommentierung zu § 2 SGB X
wies er mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2011 zurück. Eine weitere
Leistungsgewährung gemäß § 2 Abs. 3 SGB X könne nicht rechtmäßig
erfolgen, da sich die Klägerin ab 01.11.2009 ohne Zustimmung ihres
persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen
Zuständigkeitsbereichs aufgehalten habe.
11Am
07.06.2011 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg gegen
den Bescheid vom 17.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
02.05.2011. Auf sie finde aufgrund der Kinderbetreuung § 7 Abs. 4a
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) keine Anwendung. Sie habe sich in
Absprache mit dem Vater um die Zwillingskinder gekümmert und sei daher
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht dazu verpflichtet gewesen, dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.
12Mit
Schreiben vom 07.07.2011 erwiderte der Beklagte und beantragte, die
Klage abzuweisen. Die Klägerin, die sich tatsächlich nicht in D.,
sondern bei ihren Eltern in B. aufgehalten habe, hätte jederzeit
Leistungen in B. beantragen können. Eine Fortsetzung der Erbringung von
Leistungen sei durch das widersprüchliche Verhalten der Klägerin
verhindert worden . Es könne dem Beklagten auch nicht auferlegt werden,
Leistungen für eine Zeit zu erbringen, in der die Klägerin durch eigenes
Verschulden keine Leistungen bei einer anderen Behörde erhalten habe.
Er legte Auszüge aus dem Leistungsprogramm vor, aus denen sich
zahlreiche Anrufe und Vorsprachen der Klägerin beim SGB II
Leistungsträger in D. ab 13.11.2009 ergaben. Die Klägerin beantragte
danach dort Leistungen, die - allerdings wohl ohne Bescheid - abgelehnt
wurden, da sie sich tatsächlich nicht in D., sondern in B. bei ihren
Eltern und anderen Verwandten aufgehalten habe und nur erklärt habe,
dass sie mit diesen nach D. ziehen wolle. Am 16.12.2009 wurde ihr bei
einer Vorsprache mitgeteilt, dass dem Umzug nicht zugestimmt werden
könne, weil keine Notwendigkeit gesehen werde und sie jedenfalls keinen
Aufenthaltsort in D. habe.
13Die
Klägerin teilte mit Schreiben vom 09.07.2011 mit, dass die
Verpflichtung zur Leistungsgewährung gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 SGB X
unabhängig davon bestehe, ob die zuständige Behörde ihren
Erstattungsanspruch durchsetzen könne.
14Mit
Schreiben vom 29.08.2011 ergänzte sie auf Anfrage des Gerichts zur
Gefährdung der Erziehung bei der Betreuung durch den Vater, dass dieser
nicht erwerbstätig gewesen sei und sogar ausdrücklich Elternzeit
beantragt und erhalten habe. Allerdings habe sich die Klägerin
alleinerziehend mit ihren Kindern in B. aufgehalten. Da sie sich auch
tatsächlich nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten
habe, müsse bezüglich des zeit- und ortsnahen Bereichs auf den
Zuständigkeitsbereich des B. Jobcenters abgestellt werden. Schließlich
werde auch auf die Freizügigkeitsgarantie des Art. 13 Grundgesetz (GG)
verwiesen.
15Das
Gericht teilte mit Schreiben vom 16.01.2012 mit, dass keine
Erfolgsaussichten gesehen würden. Bezüglich der Alleinerziehung und des
zeit- und ortsnahen Bereichs könne ausschließlich auf den
Zuständigkeitsbereich des Beklagten abgestellt werden, von dem
Leistungen beantragt würden. Schließlich hätte die Leistungserbringung
auch im Übrigen rechtmäßig gewesen sein müssen, was jedenfalls für eine
nicht mehr bewohnte Unterkunft nicht der Fall sei.
16Mit
Schreiben vom 20.03.2012 stellte die Klägerin klar, dass die Klage auf
Erbringung einer 80 %igen Regelleistung gerichtet sei. Die Klägerin habe
in dieser Zeit bei ihren Eltern und verschiedenen Geschwistern gewohnt,
die als Bedarfsgemeinschaft von der ARGE B. Leistungen bezogen hätten.
Anders als § 2 Abs. 3 S. 1 SGB X sei die Erreichbarkeitsanordnung für
Umzugsfälle nicht anwendbar, was sich auch aus den Hinweisen der Agentur
für Arbeit ergebe.
17Mit
Schreiben vom 18.04.2012 regte sie eine Beiladung des Jobcenters B. an,
da der Antrag bei der Vorsprache in D. gemäß § 16 Abs. 2
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gegenüber der B. Behörde gelte. Sie
legte ein Schreiben der ARGE D. vom 04.05.2010 vor, in dem erläutert
wird, wieso die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nicht
vorgelegen hätten. Insbesondere habe die Klägerin unterschiedliche
Angaben gemacht, eine Vermieterbescheinigung für eine Wohnung in D.
vorgelegt, die zu groß und zu teuer gewesen sei. Schließlich habe auch
keine Notwendigkeitsbescheinigung aus S. vorgelegt werden können und die
Notwendigkeit eines Umzugs nach D. sei nicht erkennbar gewesen, zumal
dort lediglich ein Bruder von ihr lebe, und zwar in einem betreuten
Wohnen für Behinderte. Alle anderen Verwandten lebten in B..
18Das Gericht hat die Streitsache am 21.06.2012 in Augsburg mündlich verhandelt.
19In der mündlichen Verhandlung beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
21Die
Klägerin macht mit ihrer Klage Leistungen in Höhe des Regelsatzes eines
Angehörigen in Höhe von 80 % der Regelleistung eines
Haushaltsvorstandes auch für die Zeit des Aufenthalts außerhalb des
Zuständigkeitsbereichs des Beklagten im Rahmen eines sog.
Zugunstenverfahrens gemäß § 44 SGB X geltend.
22Diese
Klage ist zulässig aber unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des
Beklagten vom 27.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
02.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom
22.10.2009 und Weiterzahlung der Leistungen über den 31.10.2009 hinaus.
23Die
formal bestandskräftige Entscheidung vom 22.10.2009 über die Aufhebung
der Leistungsbewilligung zum 01.11.2009 ist rechtmäßig ergangen und war
daher auch auf den Überprüfungsantrag vom 14.01.2011 nicht gemäß § 44
SGB X aufzuheben.
24Der
Aufenthalt der Klägerin in B. 01.11.2009 bis 31.01.2010 stellte eine
wesentliche Änderung gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X dar, welche den
Beklagten gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zur Aufhebung der
Leistungsbewilligung auch während des laufenden Bewilligungszeitraums
berechtigte und verpflichtete.
25Dies
ergibt sich zum einen aus der Zuständigkeitsregelung in § 36 Abs. 2 SGB
II, die entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht nur
eine Ordnungsvorschrift, sondern eine Anspruchsvoraussetzung im engeren
Sinn darstellt (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2011 - L 5 AS
92/7). Die Klägerin hatte auch nach eigenen Angaben ab 01.11.2009 bis
31.01.2010 weder einen gewöhnlichen noch einen tatsächlichen Aufenthalt
im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie hat sich in dieser Zeit nach
den Vorsprachevermerken der ARGE D. und nach eigenem Vortrag wohl in B.
bei Verwandten aufgehalten. Der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in
I. ist mit der Aufenthaltsnahme in B. zum 01.11.2009, vollzogen durch
Ummeldung nach D. (!) zum 11.11.2009 aufgegeben worden. Die Klägerin hat
mehrfach erklärt, dass sie sich auf absehbare Zeit nicht mehr in I.
aufhalten und in D. einen neuen Aufenthalt bis auf Weiteres begründen
wolle. Dass sie sich dann tatsächlich nach B. und nicht nach D. begeben
hat, ist jedenfalls für die Frage, ob in S. noch ein gewöhnlicher
Aufenthalt bestanden hat, unerheblich.
26Damit
hat sich die Klägerin aber auch ab diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung des
persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der
Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1605 und 80),
geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476)
definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten (§ 7 Abs. 4a SGB II
in der Fassung bis 31.03.2011).
27Anhaltspunkte
dafür, dass sie nicht erwerbsfähig beziehungsweise gemäß § 10 Abs. 1
Nr. 3 SGB II nicht zumutbar in Arbeit vermittelbar gewesen wäre, liegen
nicht vor, und zwar ausdrücklich auch unter Berücksichtigung der
Betreuung der beiden am 20.01.2009 geborenen Kinder. Denn die Versorgung
und Betreuung der Kinder erfolgte auch nach Angaben der Klägerin bis zu
ihrem Wegzug durch den Ehemann, der bei seinem Arbeitgeber Elternzeit
beantragt hatte. Sie selbst sei aufgrund ihrer Sehbehinderung ohne Hilfe
nicht in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern. Ausdrücklich hat sie
daher auch gegenüber dem Beklagten den Umzug nach D. damit begründet,
dass ihre Kinder von ihrer dort lebenden Familie betreut würden.
28Sie war daher auch zu keinem Zeitpunkt alleinerziehend im Sinne des Urteils des SG Karlsruhe vom 14.03.2011 (S 5 AS 4172/10).
29Der
Aufenthalt in D. (tatsächlich B.) ist vom Beklagten auch zu keinem
Zeitpunkt gemäß § 7 Abs. 4a SGB II genehmigt worden. Insbesondere liegt
in der Kenntnisnahme vom Umzug und dem Hinweis darauf, dass Leistungen
nach dem Umzug beim danach zuständigen Leistungsträger zu beantragen
seien, keine Zustimmung nach dieser Vorschrift.
30Die
Regelungen über den Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4a SGB II werden
vorliegend auch nicht von der allgemeinen Regelung in § 2 Abs. 3 SGB X
überlagert, wonach beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die bisher
zuständige Behörde die Leistungen noch so lange erbringen muss, bis sie
von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Vielmehr besteht
auch der Anspruch auf weitere Bezahlung von Leistungen danach nur in
dem Umfang, in dem die Leistungsgewährung rechtmäßig ist und auch die
bisher zuständige Behörde mit Rechtsgrund leistet. Ausgeschlossen sind
danach von vornherein Unterkunftskosten für eine nicht mehr bewohnte
Wohnung (SG D. vom 13.03.2007 - S 10 AS 34/07 ER sowie
Schleswig-Holsteinisches LSG vom 12.04.2011 - L 6 AS 45/10).
31Diese
Einschränkung gilt entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung
aber auch für die Regelungen zum Leistungsausschluss bei ungenehmigter
Ortsabwesenheit. Auch in diesem Fall ist die weitere Erbringung von
Leistungen nicht mehr gerechtfertigt. § 7 Abs. 4a SGB II stellt insoweit
eine vorrangige Regelung gegenüber § 2 Abs. 3 SGB X dar. Dass danach § 2
Abs. 3 SGB X im Geltungsbereich des SGB II nur einen begrenzten
Anwendungsbereich hat, ergibt sich aus der Bedeutung, die der Aufenthalt
vor Ort für die Leistungserbringung hat. Denn nur der Träger vor Ort
kann ohne größeren Aufwand in Kenntnis und unter Anknüpfung an die
lokalen Gegebenheiten sachgerecht über den geltend gemachten
Leistungsanspruch entscheiden. Sowohl die Sachverhaltsaufklärung (z.B.
Vorsprachen und Hausbesuche) als auch - soweit geltend gemacht - die
Bestimmung der angemessenen KdU Leistungen würden ungleich erschwert,
wenn eine örtliche Unzuständigkeit folgenlos bliebe (LSG Sachsen-Anhalt,
a.a.O).
32Dass
es dabei auf die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung durch den
vorleistenden Träger, hier den Beklagten, ankommt, ergibt sich auch aus §
2 Abs. 3 S. 3 SGB X in Verbindung mit § 102 Abs. 2 SGB X. Die Klägerin
kann also nicht mit Erfolg geltend machen, gegenüber dem örtlich
zuständigen Träger (B. oder D.) sei sie nicht ortsabwesend gewesen
beziehungsweise im Verhältnis zu diesem sei sie als alleinerziehend
anzusehen gewesen.
33Schließlich
wird ergänzend noch darauf hingewiesen, dass das Jobcenter D., bei dem
die Klägerin während ihres Aufenthalts in B. mehrfach vorgesprochen hat,
die Bearbeitung des Falles grundsätzlich übernommen hatte. Es waren
allerdings zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine
Hilfegewährung durch die ARGE D. gegeben, weswegen es zu keiner
Leistungsbewilligung kam. Allenfalls hätte die Klägerin aufgrund ihres
tatsächlichen Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters B.
auch nur dort Leistungen in Anspruch nehmen können. Wenn sie es aus
nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen hat, in B. einen Antrag zu
stellen, kann dies nun ebenfalls nicht dazu führen, dass nachträglich
nach bestandskräftiger Aufhebung der Beklagte verpflichtet wird,
Leistungen für diesen Zeitraum zu bewilligen.
34Auch
aus diesem Grunde wären im Übrigen die Voraussetzungen für einen
Umzugsfall, in dem jedenfalls nach Auffassung der Klägerin unabhängig
von den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4a SGB II die Leistungen vorläufig
weiter zu erbringen wären, nicht gegeben. Denn weder hat der Beklagte
dem Umzug zugestimmt noch ist die Klägerin entsprechend ihrer
Ankündigung nach D. verzogen. Sie hat sich vielmehr durchgehend an einem
anderen als dem angegebenen Ort aufgehalten.
35Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuweisen.
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE120013229&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/der-anspruch-auf-weiterzahlung-der.html
Willi S
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