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Fahrtkosten für eine Taxifahrt zu einem zweimal jährlich stattfindenden augenärztlichen Kontrolltermin (Patient in Heilungsbewährung nach Tumorentfernung) von einem Wohnort im Vogtlandkreis nach der Universitätsklinik E. und zurück sind einem Mehrbedarf
nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht zugänglich. Es handelt sich schon nicht um einen laufenden Bedarf.
Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14 ER
Leitsätze ( Juris)
2. Fahrten zu augenärztlichen Kontrolluntersuchungen im Nahbereich sowie die Fahrten nach E. sind im Rahmen der Prüfung des § 21 Abs. 6 SGB 2 nicht als ein einheitlicher Bedarf zu bewerten. Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungsterminen sind grundsätzlich kein besonderer Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, da sie dem System der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Auch soweit von dort Fahrtkosten nicht übernommen werden, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Kompensation durch einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II (Anschluss an SächsLSG, Beschluss vom 25.9.2013 - L 7 AS 83/12 NZB).
3. Soweit im Einzelfall eine Fahrtkostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II gleichwohl denkbar erscheint, obliegt es dem Leistungsempfänger nach dem SGB II, Fahrtkosten zunächst bei seiner gesetzlichen Krankenkasse geltend zu machen und ggf. mit Rechtsbehelfen durchzusetzen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173164&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu SG Mainz, 12.11.2013 - S 15 AS 1324/10 - Flüchtling mit schwerer Traumastörung erhält Fahrtkosten für Facharztbesuch erstattet - Außergewöhnliche Lebenssituation kann Anspruch auf Mehrbedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB 2 begründen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/
Willi S
Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14 ER
Leitsätze ( Juris)
2. Fahrten zu augenärztlichen Kontrolluntersuchungen im Nahbereich sowie die Fahrten nach E. sind im Rahmen der Prüfung des § 21 Abs. 6 SGB 2 nicht als ein einheitlicher Bedarf zu bewerten. Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungsterminen sind grundsätzlich kein besonderer Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, da sie dem System der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Auch soweit von dort Fahrtkosten nicht übernommen werden, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Kompensation durch einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II (Anschluss an SächsLSG, Beschluss vom 25.9.2013 - L 7 AS 83/12 NZB).
3. Soweit im Einzelfall eine Fahrtkostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II gleichwohl denkbar erscheint, obliegt es dem Leistungsempfänger nach dem SGB II, Fahrtkosten zunächst bei seiner gesetzlichen Krankenkasse geltend zu machen und ggf. mit Rechtsbehelfen durchzusetzen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173164&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu SG Mainz, 12.11.2013 - S 15 AS 1324/10 - Flüchtling mit schwerer Traumastörung erhält Fahrtkosten für Facharztbesuch erstattet - Außergewöhnliche Lebenssituation kann Anspruch auf Mehrbedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB 2 begründen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/
Willi S
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