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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Fahrtkosten für eine Taxifahrt zu einem zweimal jährlich stattfindenden augenärztlichen Kontrolltermin (Patient in Heilungsbewährung nach Tumorentfernung) von einem Wohnort im Vogtlandkreis nach der Universitätsklinik E. und zurück sind einem Mehrbedarf

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Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Okt 2014 - 10:48

nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht zugänglich. Es handelt sich schon nicht um einen laufenden Bedarf.

Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14 ER
 
Leitsätze ( Juris)


2. Fahrten zu augenärztlichen Kontrolluntersuchungen im Nahbereich sowie die Fahrten nach E. sind im Rahmen der Prüfung des § 21 Abs. 6 SGB 2 nicht als ein einheitlicher Bedarf zu bewerten. Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungsterminen sind grundsätzlich kein besonderer Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, da sie dem System der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Auch soweit von dort Fahrtkosten nicht übernommen werden, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Kompensation durch einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II (Anschluss an SächsLSG, Beschluss vom 25.9.2013 - L 7 AS 83/12 NZB).
 
3. Soweit im Einzelfall eine Fahrtkostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II gleichwohl denkbar erscheint, obliegt es dem Leistungsempfänger nach dem SGB II, Fahrtkosten zunächst bei seiner gesetzlichen Krankenkasse geltend zu machen und ggf. mit Rechtsbehelfen durchzusetzen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173164&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: Vgl. dazu SG Mainz, 12.11.2013 - S 15 AS 1324/10 - Flüchtling mit schwerer Traumastörung erhält Fahrtkosten für Facharztbesuch erstattet - Außergewöhnliche Lebenssituation kann Anspruch auf Mehrbedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB 2 begründen.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/

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