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Angelegenheiten nach dem SGB II (AS), Pflichtverletzung, Eingliederungsvereinbarung, wichtiger Grund, Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen
Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss v. 26.08.2015 - S 5 AS 2835/15 ER
Leitsatz ( Juris )
1. Neben der Feststellung einer Minderung des Auszahlungsanspruchs wegen einer Sanktion bedarf es keines gesonderten Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X.
2. Es ist kein wichtiger Grund i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II dargelegt, wenn eine Weiterbildungsmaßnahme (hier: Fahrerlaubniserwerb) mit der Behauptung abgebrochen wird, dabei anfallende Fahrtkosten nicht verauslagen zu können, wenn der Leistungsträger aus der Eingliederungsvereinbarung zur Fahrtkostenerstattung verpflichtet ist und der Leistungsberechtigte zuvor bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nicht angedeutet hat, die Fahrtkosten bis zu einer Erstattung nicht aufbringen zu können.
3. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II bestehen nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn existenzsichernde Leistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte hinsichtlich der Höhe an zumutbare Mitwirkungsobliegenheiten im Hinblick auf eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit anknüpfen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180361&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1888/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Neben der Feststellung einer Minderung des Auszahlungsanspruchs wegen einer Sanktion bedarf es keines gesonderten Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X.
2. Es ist kein wichtiger Grund i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II dargelegt, wenn eine Weiterbildungsmaßnahme (hier: Fahrerlaubniserwerb) mit der Behauptung abgebrochen wird, dabei anfallende Fahrtkosten nicht verauslagen zu können, wenn der Leistungsträger aus der Eingliederungsvereinbarung zur Fahrtkostenerstattung verpflichtet ist und der Leistungsberechtigte zuvor bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nicht angedeutet hat, die Fahrtkosten bis zu einer Erstattung nicht aufbringen zu können.
3. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II bestehen nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn existenzsichernde Leistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte hinsichtlich der Höhe an zumutbare Mitwirkungsobliegenheiten im Hinblick auf eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit anknüpfen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180361&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1888/
Willi S
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