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Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit - Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Altersteilzeitvertrag - Verschulden - wichtiger Grund
Sozialgericht Landshut, Urteil v. 14.09.2015 -S 13 AL 182/14
Leitsatz ( Juris )
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R - kann bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitregelungen vorliegen, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung die subjektive Absicht hatte, unmittelbar nach dem Auslaufen des Altersteilzeitvertrages aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und diese Absicht auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte auch gerechtfertigt erscheint. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages.
2. Die vom BSG aufgestellten Grundsätze sind nicht erfüllt, wenn der Kläger vor Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages keine konkrete Auskunft hinsichtlich der von ihm im Zeitpunkt des Auslaufens des Altersteilzeitvertrages zu erwartenden Rente beim Rentenversicherungsträger eingeholt hat. Ein Abstellen auf die allgemeine jährliche Rentenauskunft genügt in aller Regel nicht, denn nur bei genauer Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe kann die Absicht, nach Ablauf der Altersteilzeit aus dem Erwerbsleben auszuscheiden als hinreichend gefestigt gelten, um einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses darzustellen.
3. Auch der Umstand, dass ein Kläger sich unmittelbar nach Kenntniserlangung von der neu geschaffenen Möglichkeit, nach Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente zu gehen, dazu entschließt, sich dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung zu stellen, kann ein Indiz dafür sein, dass seine ursprüngliche Absicht, nach Auslaufen der Altersteilzeit aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages gerade noch nicht endgültig feststand.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180843&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1897/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R - kann bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitregelungen vorliegen, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung die subjektive Absicht hatte, unmittelbar nach dem Auslaufen des Altersteilzeitvertrages aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und diese Absicht auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte auch gerechtfertigt erscheint. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages.
2. Die vom BSG aufgestellten Grundsätze sind nicht erfüllt, wenn der Kläger vor Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages keine konkrete Auskunft hinsichtlich der von ihm im Zeitpunkt des Auslaufens des Altersteilzeitvertrages zu erwartenden Rente beim Rentenversicherungsträger eingeholt hat. Ein Abstellen auf die allgemeine jährliche Rentenauskunft genügt in aller Regel nicht, denn nur bei genauer Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe kann die Absicht, nach Ablauf der Altersteilzeit aus dem Erwerbsleben auszuscheiden als hinreichend gefestigt gelten, um einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses darzustellen.
3. Auch der Umstand, dass ein Kläger sich unmittelbar nach Kenntniserlangung von der neu geschaffenen Möglichkeit, nach Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente zu gehen, dazu entschließt, sich dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung zu stellen, kann ein Indiz dafür sein, dass seine ursprüngliche Absicht, nach Auslaufen der Altersteilzeit aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages gerade noch nicht endgültig feststand.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180843&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1897/
Willi S
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