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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Minderung des Arbeitslosengeld II nach § 31a Abs. 2 SGB II - U 25 - Pflege von Angehörigen - Sinti-Familien - kein wichtiger Grund nach § 31 Abs 1 S 2 SGB II -vollständigen Wegfall seines Regelbedarfs für drei Monate - 2x Pflegeld sichert während des
Absenkungszeitraumes seinen Lebensunterhalt - Aufhebung der Vollziehung des Sanktionsbescheides nicht gerechtfertigt
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.10.2016 - L 7 AS 1473/16 B ER - rechtskräftig
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Sanktionsbescheid des Jobcenters.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 39 SGB II sind Sanktionsbescheide grundsätzlich sofort vollziehbar. Besondere Gründe, die vorliegend eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
2. Der Antragsteller erhält monatlich in bar das Pflegegeld in Höhe von 316 EUR und 545 EUR. Damit ist und war der Lebensunterhalt ausgehend von dem ihm monatlich zustehenden Regelbedarf und der Nichtberücksichtigung des Pflegegeldes (§ 11a SGB II, § 1 Abs 1 Nr 4 Alg II-V, § 37 SGB XI) während des Zeitraums der Absenkung gesichert.
3. Ein wichtiger Grund nach § 31 Abs 1 S 2 SGB II für den Nichtantritt liege insbesondere unter Berücksichtigung der Bereitschaft des Jobcenters, die Teilnahmezeiten individuell an die Pflegetätigkeit anzupassen und dem sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergebenden Gesamtbild der zu erbringenden Pflege nicht vor.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188656&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.10.2016 - L 7 AS 1473/16 B ER - rechtskräftig
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Sanktionsbescheid des Jobcenters.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 39 SGB II sind Sanktionsbescheide grundsätzlich sofort vollziehbar. Besondere Gründe, die vorliegend eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
2. Der Antragsteller erhält monatlich in bar das Pflegegeld in Höhe von 316 EUR und 545 EUR. Damit ist und war der Lebensunterhalt ausgehend von dem ihm monatlich zustehenden Regelbedarf und der Nichtberücksichtigung des Pflegegeldes (§ 11a SGB II, § 1 Abs 1 Nr 4 Alg II-V, § 37 SGB XI) während des Zeitraums der Absenkung gesichert.
3. Ein wichtiger Grund nach § 31 Abs 1 S 2 SGB II für den Nichtantritt liege insbesondere unter Berücksichtigung der Bereitschaft des Jobcenters, die Teilnahmezeiten individuell an die Pflegetätigkeit anzupassen und dem sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergebenden Gesamtbild der zu erbringenden Pflege nicht vor.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188656&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
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