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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Kündigung eines Arbeitnehmers während der Probezeit ist ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II

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Beitrag von Willi Schartema Di 30 Jan 2018 - 9:34

SG Gießen, Urt. v. 28.11.2017 - S 22 AS 734/16

Ein Jobcenter darf Arbeitslosengeld II nicht kürzen, wenn dem Bezieher Arbeit nach seinem geistigen und körperlichen Leistungsvermögen nicht zumutbar ist.
Orientierungssatz ( www.sozialgerichtsbarkeit.de )

Der Begriff "wichtiger Grund" in § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Eine Sanktion tritt nur dann ein, wenn dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen und den öffentlichen Interessen ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=7205&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:         http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2307/
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