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Wichtiger Grund für die Nichtwahrnehmung eines Meldetermins
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.7.2013 - L 3 AL 78/12
Leitsätze:
Die Antragstellerin hatte einen wichtigen Grund für die Nichtwahrnehmung ihres Termins bei der Agentur für Arbeit, denn die privaten Interessen der Ast. an der Ausübung und Fortsetzung ihrer bereits seit längerem ausgeübten Beschäftigung hatten eine klare Priorität im Verhältnis zu ihrer Pflicht, einen Meldetermin bei der Agentur für Arbeit wahrnehmen zu müssen.
Zu den wichtigen Gründen einer Terminsabsage kann auch eine Nebenbeschäftigung gehören.
Allerdings ist der bloße Hinweis auf ein Beschäftigungsverhältnis nicht ausreichend für einen wichtigen Grund im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Vielmehr ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine verschiedenen Verpflichtungen, hier die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und die Pflicht, die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu gefährden, auf der einen Seite und die Pflicht, seinen Mitwirkungsverpflichtungen gegenüber der Agentur für Arbeit nachzukommen, auf der anderen Seite in Einklang zu bringen. Dies kann im Rahmen des arbeitsrechtlich Möglichen zum Beispiel durch eine entsprechende Gestaltung der Arbeitszeit erfolgen. Gegebenenfalls muss er sich aber auch von seiner Arbeitsverpflichtung freistellen lassen oder Urlaub in Anspruch nehmen. Dies war im Falle der Ast. jedoch nicht möglich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163732
Anmerkung: Vgl. dazu zum SGB 2: Sozialgericht Kiel, Gerichtsbescheid vom 12.09.2012 - S 40 AS 340/12
Jobcenter darf keine Sanktion gegen einen selbständigen Aufstocker aussprechen, der einen Meldetermin wegen eines Kundentermins absagt.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2237
Willi S
Leitsätze:
Die Antragstellerin hatte einen wichtigen Grund für die Nichtwahrnehmung ihres Termins bei der Agentur für Arbeit, denn die privaten Interessen der Ast. an der Ausübung und Fortsetzung ihrer bereits seit längerem ausgeübten Beschäftigung hatten eine klare Priorität im Verhältnis zu ihrer Pflicht, einen Meldetermin bei der Agentur für Arbeit wahrnehmen zu müssen.
Zu den wichtigen Gründen einer Terminsabsage kann auch eine Nebenbeschäftigung gehören.
Allerdings ist der bloße Hinweis auf ein Beschäftigungsverhältnis nicht ausreichend für einen wichtigen Grund im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Vielmehr ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine verschiedenen Verpflichtungen, hier die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und die Pflicht, die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu gefährden, auf der einen Seite und die Pflicht, seinen Mitwirkungsverpflichtungen gegenüber der Agentur für Arbeit nachzukommen, auf der anderen Seite in Einklang zu bringen. Dies kann im Rahmen des arbeitsrechtlich Möglichen zum Beispiel durch eine entsprechende Gestaltung der Arbeitszeit erfolgen. Gegebenenfalls muss er sich aber auch von seiner Arbeitsverpflichtung freistellen lassen oder Urlaub in Anspruch nehmen. Dies war im Falle der Ast. jedoch nicht möglich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163732
Anmerkung: Vgl. dazu zum SGB 2: Sozialgericht Kiel, Gerichtsbescheid vom 12.09.2012 - S 40 AS 340/12
Jobcenter darf keine Sanktion gegen einen selbständigen Aufstocker aussprechen, der einen Meldetermin wegen eines Kundentermins absagt.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2237
Willi S
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