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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei dem Übergang von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in eine (bedarfsdeckende) Altersrente handelt es sich um ein Massenphänomen, so dass sich die Frage eines bestehenden Erstattungsanspruchs für den Übergangsmonat auch in vielen anderen Fällen

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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 März 2016 - 15:32

stellt.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil v. 19.01.2016 - L 7 R 181/15 - Die Revision war zuzulassen




Leitsatz ( Redakteur )

1. Kein Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger bei rechtzeitiger Auszahlung der Rente an den Versicherten.

2. Die darlehensweise Weiterzahlung der Grundsicherung im Übergangsmonat erscheint gegenüber der Konstruktion eines Erstattungsanspruchs deutlich vorzugwürdig, zumal dies der Dogmatik des Grundsicherungsrechts auch eher entspricht, denn bei sicherer Kenntnis des Zuflusses bedarfsdeckender Einnahmen im jeweiligen Bedarfsmonat darf der Grundsicherungsträger mangels Hilfebedürftigkeit rechtmäßig gar keine Zuschussleistungen mehr erbringen (anders aber Behrend in jurisPK-SGB II, § 24 Rn. 108; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010, L 5 AS 1010/10 B PKH).



Quelle:  https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183159


Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/


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