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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Teilaufhebung eines Verwaltungsakts Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für Unterkunft und Heizung als getrennte Verfügungen.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 21 Sep 2015 - 9:54

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.07.2015 - L 16 AS 502/14

Leitsätze ( Juris )
1. Werden durch die teilweise Aufhebung einer Leistungsbewilligung nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgeändert, nicht aber die Leistung für Unterkunft und Heizung, sind letztere in einem nachfolgend über die Aufhebung und Erstattung geführten Rechtsstreit nicht Streitgegenstand.

2. Bei der Entscheidung über eine Direktüberweisung der Zuschüsse zur Kranken und Pflegeversicherung an das Versicherungsunternehmen handelt es sich um eine gesonderte Verfügung, die unabhängig von der Leistungsbewilligung erfolgt.

3. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer Erbschaft können Erbschaftskosten (Bestattungskosten) nach dem SGB II nur im Monat des Zuflusses berücksichtigt werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180139&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: LSG NSB, Beschluss vom 09.02.2015, L 11 AS 1352/14 B ER - Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer während des laufenden SGB II Leistungsbezugs angefallenen Erbschaft sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Hierzu zählen auch die vom Leistungsempfänger getragenen Beerdigungskosten (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II i.V.m. § 1968 BGB).

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/

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