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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Angemessenheit von Beiträgen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung - § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII - Basistarif zumutbar - kein Anspruch für die Vergangenheit - Selbstbeschaffung

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 Angemessenheit von Beiträgen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung - § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII - Basistarif zumutbar - kein Anspruch für die Vergangenheit - Selbstbeschaffung  Empty Angemessenheit von Beiträgen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung - § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII - Basistarif zumutbar - kein Anspruch für die Vergangenheit - Selbstbeschaffung

Beitrag von Willi Schartema Mo 31 Aug 2015 - 11:13

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015 - L 23 SO 268/12




Grundsätzlich angemessen im Sinne des § 32 Abs 5 SGB 12 sind Aufwendungen in Höhe des sogenannten Basistarifs, welcher hinsichtlich des Leistungsniveaus dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht und nur in dieser Höhe mit dem existenzsichernden Charakter der Sozialhilfeleistungen in Einklang steht.

Leitsatz ( Autor )

1. Angemessen im Sinne des § 32 Abs. 5 SGB XII sind Beiträge, die für Verträge im Standardtarif (Basistarif) zu leisten sind. Im Anwendungsbereich des SGB XII ist der nach § 12 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen-Versicherungsaufsichtsges etz - VAG - ergebende Beitragssatz als angemessen zu bewerten.

2. Bei andauernder Bedarfslage kann zwar eine tatsächliche Bedarfsdeckung in der Vergangenheit durch Selbstbeschaffung aus den pauschaliert gewährten Leistungen ohne weitere Nachweise unterstellt werden. Dies gilt aber nur für Leistungen, die nicht nur die Höhe des mit ihnen zu deckenden Bedarfs typisierend pauschalieren (wie die Regelbedarfsleistungen nach § 20 SGB II oder Leistungen der Regelbedarfe nach § 27a SGB XII), nicht jedoch für etwaige Mehrbedarfe nach § 30 Abs. 5 SGB XII oder solche Sonderbedarfe nach § 32 Abs. 5 SGB XII.


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179684&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1873/


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