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Angemessenheit von Beiträgen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung - § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII - Basistarif zumutbar - kein Anspruch für die Vergangenheit - Selbstbeschaffung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015 - L 23 SO 268/12
Grundsätzlich angemessen im Sinne des § 32 Abs 5 SGB 12 sind Aufwendungen in Höhe des sogenannten Basistarifs, welcher hinsichtlich des Leistungsniveaus dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht und nur in dieser Höhe mit dem existenzsichernden Charakter der Sozialhilfeleistungen in Einklang steht.
Leitsatz ( Autor )
1. Angemessen im Sinne des § 32 Abs. 5 SGB XII sind Beiträge, die für Verträge im Standardtarif (Basistarif) zu leisten sind. Im Anwendungsbereich des SGB XII ist der nach § 12 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen-Versicherungsaufsichtsges etz - VAG - ergebende Beitragssatz als angemessen zu bewerten.
2. Bei andauernder Bedarfslage kann zwar eine tatsächliche Bedarfsdeckung in der Vergangenheit durch Selbstbeschaffung aus den pauschaliert gewährten Leistungen ohne weitere Nachweise unterstellt werden. Dies gilt aber nur für Leistungen, die nicht nur die Höhe des mit ihnen zu deckenden Bedarfs typisierend pauschalieren (wie die Regelbedarfsleistungen nach § 20 SGB II oder Leistungen der Regelbedarfe nach § 27a SGB XII), nicht jedoch für etwaige Mehrbedarfe nach § 30 Abs. 5 SGB XII oder solche Sonderbedarfe nach § 32 Abs. 5 SGB XII.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179684&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1873/
Willi S
Grundsätzlich angemessen im Sinne des § 32 Abs 5 SGB 12 sind Aufwendungen in Höhe des sogenannten Basistarifs, welcher hinsichtlich des Leistungsniveaus dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht und nur in dieser Höhe mit dem existenzsichernden Charakter der Sozialhilfeleistungen in Einklang steht.
Leitsatz ( Autor )
1. Angemessen im Sinne des § 32 Abs. 5 SGB XII sind Beiträge, die für Verträge im Standardtarif (Basistarif) zu leisten sind. Im Anwendungsbereich des SGB XII ist der nach § 12 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen-Versicherungsaufsichtsges etz - VAG - ergebende Beitragssatz als angemessen zu bewerten.
2. Bei andauernder Bedarfslage kann zwar eine tatsächliche Bedarfsdeckung in der Vergangenheit durch Selbstbeschaffung aus den pauschaliert gewährten Leistungen ohne weitere Nachweise unterstellt werden. Dies gilt aber nur für Leistungen, die nicht nur die Höhe des mit ihnen zu deckenden Bedarfs typisierend pauschalieren (wie die Regelbedarfsleistungen nach § 20 SGB II oder Leistungen der Regelbedarfe nach § 27a SGB XII), nicht jedoch für etwaige Mehrbedarfe nach § 30 Abs. 5 SGB XII oder solche Sonderbedarfe nach § 32 Abs. 5 SGB XII.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179684&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1873/
Willi S
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