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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung - mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarter Selbstbehalt an den Behandlungskosten - kein Anspruch aus § 26 SGB II - kein Mehrbedarf gemäß

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Beitrag von Willi Schartema Mo 22 Feb 2016 - 16:36

 § 21 Abs. 6 SGB II - kein Anspruch aus § 73 SGB XII

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 10.02.2016 - S 12 AS 715/15



Es besteht keine Möglichkeit, die von der Antragstellerin zu tragende Selbstbeteiligung in Höhe von 1.700,00 EUR jährlich unter den § 26 SGB II zu subsumieren.

Kosten von Krankenbehandlungen, die ein Empfänger von Arbeitslosengeld II aufgrund seiner privaten Krankenversicherung mit Selbstbeteiligung selbst zu bezahlen hat, können als Härtefallmehrbedarf vorübergehend vom Jobcenter zu übernehmen sein ( in Anlehnung an BSG, Urteil vom 29.4.2015, B 14 AS 8/14 R - hier aber verneinend )

Leitsatz ( Juris )
1. Der mit dem privaten Krankenversicherungsunternehmen vereinbarte Selbstbehalt an den Behandlungskosten ist durch den Grundsicherungsträger nicht zu übernehmen.

2. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist schon seinem Wortlaut nach nicht einschlägig, da hiernach nur ein Zuschuss zu den Versicherungs-"Beiträgen" durch den Grundsicherungsträger zu gewähren ist.

3. Ein unabweisbarer Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II kommt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 8/14 R - juris) nur dann in Betracht, wenn eine entsprechende Beratung durch den Grundsicherungsträger im Hinblick auf die Möglichkeit des Wechsels in den Basistarif unterblieben ist.

4. § 73 Satz 1 SGB XII kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, da im SGB II eine Rechtsgrundlage vorhanden ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183315&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/


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