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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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. Ein nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II erlassener Auskunftsverwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn der um Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II nachsuchende Antragsteller mit einer weiteren Person ein Zusammenleben entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II
praktiziert.
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juni 2015 (Az.: L 6 AS 102/15 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Dies gilt auch, wenn antragstellerseitig ein Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft bestritten wird, das Jobcenter diese Auskünfte aber als zur Berechnung des geltend gemachten Leistungsanspruchs unerlässlich auffasst.
3. Das Jobcenter als Sozialleistungsträger steht auch gegenüber der auskunftsverpflichteten Partnerin in einem subordinationsrechtlichen Verhältnis, zumal auch die Partnerin zur Bedarfsgemeinschaft gehört (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).
4. Ohne die Möglichkeit eines (ggf. auch sofort vollziehbaren) Verwaltungsakts im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X stünde dem Jobcenter kein wirksames Instrumentarium zur Verfügung, den ihr durch das Gesetz zuerkannten Auskunftsanspruch effektiv auch mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1866/
Willi S
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juni 2015 (Az.: L 6 AS 102/15 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Dies gilt auch, wenn antragstellerseitig ein Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft bestritten wird, das Jobcenter diese Auskünfte aber als zur Berechnung des geltend gemachten Leistungsanspruchs unerlässlich auffasst.
3. Das Jobcenter als Sozialleistungsträger steht auch gegenüber der auskunftsverpflichteten Partnerin in einem subordinationsrechtlichen Verhältnis, zumal auch die Partnerin zur Bedarfsgemeinschaft gehört (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).
4. Ohne die Möglichkeit eines (ggf. auch sofort vollziehbaren) Verwaltungsakts im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X stünde dem Jobcenter kein wirksames Instrumentarium zur Verfügung, den ihr durch das Gesetz zuerkannten Auskunftsanspruch effektiv auch mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1866/
Willi S
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