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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Wer als um Arbeitslosengeld II nachsuchende Person über erhebliche Mittel verfügte bzw. verfügt, deren Verbleib bzw. Verbrauch vom Antragsteller nicht plausibel dargelegt werden kann, der führt nicht den für die Bejahung einer Hilfebedürftigkeit
(§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II) als Voraussetzung für eine Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erforderlichen Nachweis.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2015 (Az.: L 11 AS 1310/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Soweit ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert (§ 12 Abs. 1 SGB II) nicht mehr zur Verfügung steht, so trägt er hierfür die Vortrags- und Beweislast.
3. Kann sich ein Jobcenter wegen unzureichender Angaben und Unterlagen des Antragstellers kein hinreichend klares Bild über seine wahre, aktuell sich darstellende Einkommens- und Vermögenssituation verschaffen, dann ist eine Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) nicht feststellbar.
4. Eine für den Antragsteller positive Entscheidung ist nur bei einer lückenlosen Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, d. h. bei einer von ihm im hinreichenden Maße praktizierten Mitwirkung (§§ 60 ff. SGB I) möglich.
Anmerkung: S. a. Pressemitteilung des LSG NSB vom 11.03.2015: http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=16880&article_id=131932&_psmand=100
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/
Willi S
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2015 (Az.: L 11 AS 1310/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Soweit ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert (§ 12 Abs. 1 SGB II) nicht mehr zur Verfügung steht, so trägt er hierfür die Vortrags- und Beweislast.
3. Kann sich ein Jobcenter wegen unzureichender Angaben und Unterlagen des Antragstellers kein hinreichend klares Bild über seine wahre, aktuell sich darstellende Einkommens- und Vermögenssituation verschaffen, dann ist eine Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) nicht feststellbar.
4. Eine für den Antragsteller positive Entscheidung ist nur bei einer lückenlosen Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, d. h. bei einer von ihm im hinreichenden Maße praktizierten Mitwirkung (§§ 60 ff. SGB I) möglich.
Anmerkung: S. a. Pressemitteilung des LSG NSB vom 11.03.2015: http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=16880&article_id=131932&_psmand=100
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/
Willi S
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» Um Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU zu sein, was bei einem nichtdeutschen Antragsteller zu einer Unanwendbarkeit der aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehenden Ausnahmenorm führt, hat diese Person während einer bestimmten Zeit
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