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§ 30 Abs. 7 SGB XII erlaubt auch die Übernahme einmaliger Nachforderungen von Warmwasserkosten (hier durch einen Durchlauferhitzer) – wie der Nachforderung des Stromversorgers gegen die Hilfebedürftige (HB) – durch den Sozialhilfeträger.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.09.2013 - S 41 SO 132/12
1. Bei zentraler Warmwasserversorgung ist allgemein anerkannt, dass tatsächlich anfallende einmalige und laufende finanzielle Aufwendungen für Heizung und Warmwasserbereitung – monatliche Vorauszahlungen / Abschläge oder eine nach Ablauf der Heizperiode errechnete Nachzahlung – im Monat ihrer Fälligkeit einen auf Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigenden Bedarf eines Hilfeempfängers darstellen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.04.2010, Az. L 20 SO 18/09 ).
2. Für den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII – der im Falle allein dezentraler Warmwasserversorgung im Hinblick auf die Kosten der Warmwasserbereitung an die Stelle des § 35 Abs. 4 SGB XII tritt – kann schon wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Hilfeempfängern mit zentraler und dezentraler Warmwasserbereitung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz –GG–) nichts anderes gelten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013, Az. L 9 AS 540/13 B zum Verhältnis § 21 Abs. 7 zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ).
3. Ein im Einzelfall abweichender Bedarf i.S.v. § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 SGB XII als Voraussetzung für die Gewährung eines über die Pauschale nach Satz 2 Nr. 1 hinausgehenden Mehrbedarfs ließ sich bei der HB jedoch nicht nachweisen. Mit einem "im Einzelfall abweichenden Bedarf" i.S.d. Norm kann nämlich nur ein (nach oben abweichender) Bedarf an Warmwasser bzw. Kosten für die Warmwasserbereitung gemeint sein, der durch die in Satz 2 Nr. 1 vorgesehene Pauschale nicht gedeckt werden kann. Schon wegen des von der HB geschilderten, überaus sparsamen Verbrauchsverhaltens erscheint das Vorliegen eines solchen abweichenden Bedarfs bei der HB zweifelhaft.
4. Darüber hinaus lehnt sich die Höhe des Mehrbedarfs an die Rechtsprechung des BSG zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht an (vgl. etwa Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R), wonach von den Kosten für Unterkunft und Heizung ein Abzug eines Anteils von 30% der im geltenden Regelsatz enthaltenen Verbrauchsausgaben für Haushaltsstrom bei Leistungsberechtigten, die ihr Warmwasser über eine zentrale Warmwasserversorgung erhalten, vorzunehmen war (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013, Az. L 9 AS 540/13 B). Auch heute noch lässt sich belegen, dass bei dezentraler Warmwassererzeugung ein Anteil von etwa 30% des verwendeten Stroms zur Warmwasserbereitung dient (Erläuterung des Vermittlungsausschluss zum Regelungsvorschlag zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, zitiert nach Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, S. 70 f.).
5. Als weitere Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII in Betracht. Denn mangels Messeinrichtung lässt sich nicht feststellen, ob die Kosten durch den Verbrauch von Strom zur Warmwasserbereitung oder durch den Verbrauch von Haushaltsenergie entstanden sind. Sofern ein Mehrbedarf an aus dem Regelsatz zu finanzierendem Haushaltsstrom besteht, kommt eine abweichende Bedarfsfeststellung unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII grundsätzlich in Betracht. Danach wird der individuelle Bedarf im Einzelfall abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ( ...) unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Anhaltspunkte für Umstände, die einen unabweisbar seiner Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Strombedarf abweichenden Bedarf der HB begründen könnten – etwa die Nutzung stromintensiver medizinischer Geräte – sind jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich.
7. SG München, Urt. v. 14.08.2013 - S 32 AS 3673/10 (Kanzlei Baumann Rechtsanwälte: Gerichtliche Entscheidungen): Sozialgericht München hebt Fördermittelversagung durch den Landkreis Freising für Schuldnerberatung auf und erkennt Förderanspruch grundsätzlich an.
Dr. Manfred Hammel:
Aus § 17 Abs. 2 SGB II und § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII folgt kein direkter Leistungsanspruch eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege auf eine durch einen öffentlichen Träger geleistete Unterstützung.
Von einem Sozialleistungsträger kann hier lediglich eine fehlerfreie Ermessensentscheidung hinsichtlich des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach gefordert werden.
Die Beurteilung über das im Rahmen der Zuteilung von Fördermitteln einem öffentlichen Träger obliegende Ermessen hat sich maßgeblich am Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu orientieren.
Zur Wahrung der Chancengleichheit muss stets ein transparentes und sachlich begründetes Auswahlverfahren durchgeführt werden.
Der von einem Landkreis geäußerten Ablehnungsentscheidung des Inhalts, in seinen Zuständigkeitsbereich wäre der Bedarf an Schuldnerberatung (§ 16a Nr. 2 SGB II) bereits gedeckt, hat in unabdingbarer Weise eine umfassende Bedarfsermittlung zugrunde zu liegen. Widrigenfalls liegt ein rechtswidriger Ermessensfehlgebrauch vor.
Ein völliger Ausschluss eines weiteren als den bislang bereits beauftragten freien Trägers von der Förderung zur Erbringung von Leistungen entsprechend § 16a Nr. 2 SGB II bzw. § 11 Abs. 5 SGB XII kann von einem Landkreis unter dem Aspekt der Bedarfsdeckung nur damit eine Rechtfertigung erfahren, dass in seinem Bereich ein weiteres Angebot an Schuldnerberatung in jeder Beziehung überflüssig sei.
Bei einer Förderentscheidung eines öffentlichen Trägers ist von ihm stets die fachliche Eignung des sich bewerbenden freien Trägers mit dem Ziel einer langfristigen beruflichen Eingliederung der Hilfesuchenden oder der Überwindung der Lebenslage, welche den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erwarten lässt, zu überprüfen (z. B. die quantitative Anzahl und qualitative Besetzung der Beratungsstellen, die Vernetzung der Schuldnerberatung mit anderen Beratungsstellen).
Quelle: http://www.baumann-rechtsanwaelte.de/set_entscheid.htm
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
1. Bei zentraler Warmwasserversorgung ist allgemein anerkannt, dass tatsächlich anfallende einmalige und laufende finanzielle Aufwendungen für Heizung und Warmwasserbereitung – monatliche Vorauszahlungen / Abschläge oder eine nach Ablauf der Heizperiode errechnete Nachzahlung – im Monat ihrer Fälligkeit einen auf Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigenden Bedarf eines Hilfeempfängers darstellen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.04.2010, Az. L 20 SO 18/09 ).
2. Für den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII – der im Falle allein dezentraler Warmwasserversorgung im Hinblick auf die Kosten der Warmwasserbereitung an die Stelle des § 35 Abs. 4 SGB XII tritt – kann schon wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Hilfeempfängern mit zentraler und dezentraler Warmwasserbereitung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz –GG–) nichts anderes gelten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013, Az. L 9 AS 540/13 B zum Verhältnis § 21 Abs. 7 zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ).
3. Ein im Einzelfall abweichender Bedarf i.S.v. § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 SGB XII als Voraussetzung für die Gewährung eines über die Pauschale nach Satz 2 Nr. 1 hinausgehenden Mehrbedarfs ließ sich bei der HB jedoch nicht nachweisen. Mit einem "im Einzelfall abweichenden Bedarf" i.S.d. Norm kann nämlich nur ein (nach oben abweichender) Bedarf an Warmwasser bzw. Kosten für die Warmwasserbereitung gemeint sein, der durch die in Satz 2 Nr. 1 vorgesehene Pauschale nicht gedeckt werden kann. Schon wegen des von der HB geschilderten, überaus sparsamen Verbrauchsverhaltens erscheint das Vorliegen eines solchen abweichenden Bedarfs bei der HB zweifelhaft.
4. Darüber hinaus lehnt sich die Höhe des Mehrbedarfs an die Rechtsprechung des BSG zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht an (vgl. etwa Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R), wonach von den Kosten für Unterkunft und Heizung ein Abzug eines Anteils von 30% der im geltenden Regelsatz enthaltenen Verbrauchsausgaben für Haushaltsstrom bei Leistungsberechtigten, die ihr Warmwasser über eine zentrale Warmwasserversorgung erhalten, vorzunehmen war (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013, Az. L 9 AS 540/13 B). Auch heute noch lässt sich belegen, dass bei dezentraler Warmwassererzeugung ein Anteil von etwa 30% des verwendeten Stroms zur Warmwasserbereitung dient (Erläuterung des Vermittlungsausschluss zum Regelungsvorschlag zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, zitiert nach Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, S. 70 f.).
5. Als weitere Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII in Betracht. Denn mangels Messeinrichtung lässt sich nicht feststellen, ob die Kosten durch den Verbrauch von Strom zur Warmwasserbereitung oder durch den Verbrauch von Haushaltsenergie entstanden sind. Sofern ein Mehrbedarf an aus dem Regelsatz zu finanzierendem Haushaltsstrom besteht, kommt eine abweichende Bedarfsfeststellung unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII grundsätzlich in Betracht. Danach wird der individuelle Bedarf im Einzelfall abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ( ...) unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Anhaltspunkte für Umstände, die einen unabweisbar seiner Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Strombedarf abweichenden Bedarf der HB begründen könnten – etwa die Nutzung stromintensiver medizinischer Geräte – sind jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich.
7. SG München, Urt. v. 14.08.2013 - S 32 AS 3673/10 (Kanzlei Baumann Rechtsanwälte: Gerichtliche Entscheidungen): Sozialgericht München hebt Fördermittelversagung durch den Landkreis Freising für Schuldnerberatung auf und erkennt Förderanspruch grundsätzlich an.
Dr. Manfred Hammel:
Aus § 17 Abs. 2 SGB II und § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII folgt kein direkter Leistungsanspruch eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege auf eine durch einen öffentlichen Träger geleistete Unterstützung.
Von einem Sozialleistungsträger kann hier lediglich eine fehlerfreie Ermessensentscheidung hinsichtlich des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach gefordert werden.
Die Beurteilung über das im Rahmen der Zuteilung von Fördermitteln einem öffentlichen Träger obliegende Ermessen hat sich maßgeblich am Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu orientieren.
Zur Wahrung der Chancengleichheit muss stets ein transparentes und sachlich begründetes Auswahlverfahren durchgeführt werden.
Der von einem Landkreis geäußerten Ablehnungsentscheidung des Inhalts, in seinen Zuständigkeitsbereich wäre der Bedarf an Schuldnerberatung (§ 16a Nr. 2 SGB II) bereits gedeckt, hat in unabdingbarer Weise eine umfassende Bedarfsermittlung zugrunde zu liegen. Widrigenfalls liegt ein rechtswidriger Ermessensfehlgebrauch vor.
Ein völliger Ausschluss eines weiteren als den bislang bereits beauftragten freien Trägers von der Förderung zur Erbringung von Leistungen entsprechend § 16a Nr. 2 SGB II bzw. § 11 Abs. 5 SGB XII kann von einem Landkreis unter dem Aspekt der Bedarfsdeckung nur damit eine Rechtfertigung erfahren, dass in seinem Bereich ein weiteres Angebot an Schuldnerberatung in jeder Beziehung überflüssig sei.
Bei einer Förderentscheidung eines öffentlichen Trägers ist von ihm stets die fachliche Eignung des sich bewerbenden freien Trägers mit dem Ziel einer langfristigen beruflichen Eingliederung der Hilfesuchenden oder der Überwindung der Lebenslage, welche den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erwarten lässt, zu überprüfen (z. B. die quantitative Anzahl und qualitative Besetzung der Beratungsstellen, die Vernetzung der Schuldnerberatung mit anderen Beratungsstellen).
Quelle: http://www.baumann-rechtsanwaelte.de/set_entscheid.htm
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
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