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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweiliger Rechtsschutz - fehlende örtliche Zuständigkeit - kein Ausschluss gem § 7 Abs 4a SGB 2

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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Jul 2015 - 12:35

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2015 - L 4 AS 247/15 B ER



Leitsätze ( Autor )
1. Im einstweiligen Rechtsschutz hindert die fehlende örtliche Zuständigkeit des angegegangenen Leistungsträgers nicht dessen vorläufige Verpflichtung zur Erbringung der Regelleistung bei Vorliegen eines Anordnungsanspruchs.

2. Einer Leistungsgewährung an den Antragsteller steht hier auch nicht die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegen. Danach besteht keine Leistungspflicht des an sich örtlich zuständigen SGB II-Leistungsträgers, wenn sich der Leistungsberechtigte ohne dessen Zustimmung nicht in dessen orts- und zeitnahen Bereich aufhält. Die Vorschrift hat die Funktion eines Leistungsausschlusses, wenn es an der Zustimmung mangelt; die Zustimmung des SGB II-Leistungsträgers zur Ortsabwesenheit ist jedoch – ebenso wie die Verfügbarkeit - keine Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: B 4 AS 166 /11 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179061&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/

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