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SGB-II-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse auch bei Ausländern Örtliche Zuständigkeit - syrischer Staatsangehöriger - Wohnsitzauflage
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 06.03.2017 - L 21 AS 229/17 B ER - und - L 21 AS 230/ 17 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. § 12a Abs. 1 AufenthG weist die betreffende ausländische Person gerade nicht einem bestimmten kommunalen Gebiet zu, sondern lediglich einem Bundesland. Die Verweisung auf § 12a Abs. 1 AufenthG in § 36 Abs. 2 S. 1 SGB II kann deshalb nur als Klarstellung verstanden werden, dass eine positive Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG eine bestehende gesetzliche Pflicht nach § 12a Abs. 1 AufenthG voraussetzt.
2. Ohne konkret-individuelle Wohnsitzauflage enthält § 36 Abs. 2 S. 1 SGB II damit keine von § 36 Abs. 1 SGB II abweichende Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (zum Vorstehenden: LSG NRW, Beschluss vom 12.12.2016, L 7 AS 2184/16 B ER, L 7 AS 2185/16 B; LSG NRW, Beschluss vom 20.01.2017, L 19 AS 2381/16 B ER).
3. Der Anordnungsgrund ist im Hinblick auf das Fehlen von existenzsichernden Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs glaubhaft gemacht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191084&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. § 12a Abs. 1 AufenthG weist die betreffende ausländische Person gerade nicht einem bestimmten kommunalen Gebiet zu, sondern lediglich einem Bundesland. Die Verweisung auf § 12a Abs. 1 AufenthG in § 36 Abs. 2 S. 1 SGB II kann deshalb nur als Klarstellung verstanden werden, dass eine positive Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG eine bestehende gesetzliche Pflicht nach § 12a Abs. 1 AufenthG voraussetzt.
2. Ohne konkret-individuelle Wohnsitzauflage enthält § 36 Abs. 2 S. 1 SGB II damit keine von § 36 Abs. 1 SGB II abweichende Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (zum Vorstehenden: LSG NRW, Beschluss vom 12.12.2016, L 7 AS 2184/16 B ER, L 7 AS 2185/16 B; LSG NRW, Beschluss vom 20.01.2017, L 19 AS 2381/16 B ER).
3. Der Anordnungsgrund ist im Hinblick auf das Fehlen von existenzsichernden Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs glaubhaft gemacht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191084&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
Willi S
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