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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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BVerfG: Ablehnung von Beratungshilfe erfordert einzelfallbezogene Begründung
Das BVerfG hat in einer jüngsten Entscheidung klargestellt, dass bei einer nachträglichen Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs, diese nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den
Widerspruch selbst hätte einlegen können. Die Begründung hierfür: da die Erfolgsaussichten
eines Widerspruchs auch von dessen sorgfältiger Begründung abhängen, bedarf die Ablehnung der
Beratungshilfe in solchen Fällen einer einzelfallbezogenen Begründung. Alles weitere: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-084.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1910/
Willi S
Widerspruch selbst hätte einlegen können. Die Begründung hierfür: da die Erfolgsaussichten
eines Widerspruchs auch von dessen sorgfältiger Begründung abhängen, bedarf die Ablehnung der
Beratungshilfe in solchen Fällen einer einzelfallbezogenen Begründung. Alles weitere: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-084.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1910/
Willi S
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