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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Wenn ein JobCenter in einem Eingliederungsverwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) einem Empfänger von Arbeitslosengeld II (Alg II) die Einreichung und den Nachweis von monatlich mindestens sechs Bewerbungsbemühungen zur Pflicht macht, der SGB II-Träger
sich aber gleichzeitig eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der letztendlichen Übernahme von Bewerbungskosten vorbehält, so macht diese Einschränkung diese Verfügung rechtswidrig.
SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.06.2013 - S 43 AS 1316/13 ER
Hartz IV: Rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung
Urteil: Eingliederungsvereinbarung muss Zusage zu Bewerbungskostenübernahme beinhalten
14.08.2014
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-rechtswidrige-eingliederungsvereinbarung-90016207.php
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Einem Alg II-Empfänger darf es nicht zugemutet werden, nach amtlicher Weisung durchgeführte, besondere zusätzliche Aufwendungen zur Umsetzung seiner Eingliederungsbemühungen aus seinem Regelbedarf zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach § 20 SGB II zu bestreiten. Die Übernahme von Bewerbungskosten durch den SGB II-Träger stellt hier eine unerlässliche Bewerbungsvoraussetzung für den Alg II-Empfänger dar.
Wenn in einem Eingliederungsverwaltungsakt angeordnet wird, dass ein Verstoß gegen vom JobCenter geäußerte Meldeaufforderungen stets eine Sanktionierung in der ersten Stufe in Form einer 30 %igen Absenkung des bewilligten Regelbedarfs nach sich zieht, so stellt dies eine rechtswidrige Umgehung der aus § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II hervorgehenden Sanktionsvorschrift dar: Bei Meldeversäumnissen ist dort eine wesentlich geringere Absenkung des Regelbedarfs, nämlich 10 v. H., festgeschrieben.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/
Willi S
SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.06.2013 - S 43 AS 1316/13 ER
Hartz IV: Rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung
Urteil: Eingliederungsvereinbarung muss Zusage zu Bewerbungskostenübernahme beinhalten
14.08.2014
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-rechtswidrige-eingliederungsvereinbarung-90016207.php
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Einem Alg II-Empfänger darf es nicht zugemutet werden, nach amtlicher Weisung durchgeführte, besondere zusätzliche Aufwendungen zur Umsetzung seiner Eingliederungsbemühungen aus seinem Regelbedarf zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach § 20 SGB II zu bestreiten. Die Übernahme von Bewerbungskosten durch den SGB II-Träger stellt hier eine unerlässliche Bewerbungsvoraussetzung für den Alg II-Empfänger dar.
Wenn in einem Eingliederungsverwaltungsakt angeordnet wird, dass ein Verstoß gegen vom JobCenter geäußerte Meldeaufforderungen stets eine Sanktionierung in der ersten Stufe in Form einer 30 %igen Absenkung des bewilligten Regelbedarfs nach sich zieht, so stellt dies eine rechtswidrige Umgehung der aus § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II hervorgehenden Sanktionsvorschrift dar: Bei Meldeversäumnissen ist dort eine wesentlich geringere Absenkung des Regelbedarfs, nämlich 10 v. H., festgeschrieben.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/
Willi S
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