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Nachweisaufforderung in der Eingliederungsvereinbarung - Eigenbemühungen - Bewerbungen - Fristversäumung - Sperrzeit (hier rechtswidrig )
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.3.2016 - L 8 AL 2197/15 - Revision zugelassen
Rechtsfrage: Zu den rechtlichen Anforderungen der Aufforderung der Beibringung eines Nachweises - zu getätigten Eigenbemühungen
§ 159 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III löst nicht bei jedweder Obliegenheitsverletzung im Rahmen geforderter Eigenbemühungen eine Sperrzeit aus.
Leitsatz ( Juris )
1. Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen unzureichenden Eigenbemühungen sind neben unzureichenden Eigenbemühungen der fehlende Nachweis. Ein Nachweis erfolgt durch Beweismittel, worunter Urkundenbeweis, Zeugenbeweis, Augenschein etc. zu verstehen sind. Die in einer Eingliederungsvereinbarung geforderte monatliche Dokumentation der Eigenbemühungen in Form einer auf eigenen Angaben des Arbeitssuchenden beruhenden Auflistung der konkret zu bezeichnenden Bewerbungen stellt kein Beweismittel dar. Die nicht fristgerechte Vorlage dieser Dokumentation erfüllt nicht den Sperrzeittatbestand.
2. Darüberhinaus ist eine pauschalisierte Vorabvereinbarung über zu erbringende Nachweise nicht mit dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung, an die zur rechtzeitigen und umfassenden Vorwarnung des Arbeitslosen wegen der gravierenden Folgen und des formalen Charakters hohe Anforderungen zu stellen sind, vereinbar.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184422&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
Rechtsfrage: Zu den rechtlichen Anforderungen der Aufforderung der Beibringung eines Nachweises - zu getätigten Eigenbemühungen
§ 159 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III löst nicht bei jedweder Obliegenheitsverletzung im Rahmen geforderter Eigenbemühungen eine Sperrzeit aus.
Leitsatz ( Juris )
1. Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen unzureichenden Eigenbemühungen sind neben unzureichenden Eigenbemühungen der fehlende Nachweis. Ein Nachweis erfolgt durch Beweismittel, worunter Urkundenbeweis, Zeugenbeweis, Augenschein etc. zu verstehen sind. Die in einer Eingliederungsvereinbarung geforderte monatliche Dokumentation der Eigenbemühungen in Form einer auf eigenen Angaben des Arbeitssuchenden beruhenden Auflistung der konkret zu bezeichnenden Bewerbungen stellt kein Beweismittel dar. Die nicht fristgerechte Vorlage dieser Dokumentation erfüllt nicht den Sperrzeittatbestand.
2. Darüberhinaus ist eine pauschalisierte Vorabvereinbarung über zu erbringende Nachweise nicht mit dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung, an die zur rechtzeitigen und umfassenden Vorwarnung des Arbeitslosen wegen der gravierenden Folgen und des formalen Charakters hohe Anforderungen zu stellen sind, vereinbar.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184422&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
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