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Gewährung von vorläufigen Regelleistungen einschließlich eines Mehrbedarfs bei Schwangerschaft unter bedarfsmindernder Anrechnung von Spendenzahlungen (Einkommen) für rumänische im siebten Monat schwangere Prostituierte, welche ihr Kind zur Adoption frei
geben möchte.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2014 - L 2 AS 1119/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Kann sich der Leistungsempfänger demgegenüber nach den besonderen Einzelfallumständen auch auf ein anderes Aufenthaltsrecht berufen, ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht anwendbar. Ein anderes Aufenthaltsrecht einer Schwangeren kann sich dabei auch aus der zu erwartenden Geburt des Kindes ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R).
Eine solche Familiengründung ist im vorliegenden Fall zwar nicht beabsichtigt, die grundrechtlichen Belange der Mutter und des ungeborenen Kindes und die insoweit bestehenden Schutzpflichten des Staates aus Art. 6 Abs. 4, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG sind aber in gleicher Weise berührt und begründen ein Abschiebehindernis.
Ihre Grundrechte sowie die Grundrechte des ungeborenen Kindes rechtfertigen es, vorläufige Regelleistungen zu gewähren, auch um damit den insbesondere bei einer Risikoschwangerschaft erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2010 - L 7 AS 327/10 B).
Ob bei der Antragstellerin darüber hinaus wegen ihrer Tätigkeit als Prostituierte auch noch ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 FreizügG/EU besteht (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2012 - L 19 AS 1071/12 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2013 - L 14 AS 3133/12 B ER), oder ob dies wegen fehlender gewerblicher Meldung und fehlender Abgabe von Steuern nicht der Fall ist, kann vor diesem Hintergrund im Rahmen des Eilverfahrens offen bleiben.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171878&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2014 - L 2 AS 1119/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Kann sich der Leistungsempfänger demgegenüber nach den besonderen Einzelfallumständen auch auf ein anderes Aufenthaltsrecht berufen, ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht anwendbar. Ein anderes Aufenthaltsrecht einer Schwangeren kann sich dabei auch aus der zu erwartenden Geburt des Kindes ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R).
Eine solche Familiengründung ist im vorliegenden Fall zwar nicht beabsichtigt, die grundrechtlichen Belange der Mutter und des ungeborenen Kindes und die insoweit bestehenden Schutzpflichten des Staates aus Art. 6 Abs. 4, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG sind aber in gleicher Weise berührt und begründen ein Abschiebehindernis.
Ihre Grundrechte sowie die Grundrechte des ungeborenen Kindes rechtfertigen es, vorläufige Regelleistungen zu gewähren, auch um damit den insbesondere bei einer Risikoschwangerschaft erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2010 - L 7 AS 327/10 B).
Ob bei der Antragstellerin darüber hinaus wegen ihrer Tätigkeit als Prostituierte auch noch ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 FreizügG/EU besteht (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2012 - L 19 AS 1071/12 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2013 - L 14 AS 3133/12 B ER), oder ob dies wegen fehlender gewerblicher Meldung und fehlender Abgabe von Steuern nicht der Fall ist, kann vor diesem Hintergrund im Rahmen des Eilverfahrens offen bleiben.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171878&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
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