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Vorläufige Gewährung der Regelleistung für polnische Staatsangehörige - Rechtsschutzbedürfnis - Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2014 - L 12 AS 990/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Aufgrund der Komplexität der bei Subsumtion des Sachverhalts zu klärenden Rechtsfragen kann die Rechtslage in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden, sodass anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden ist.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. hierzu z. B. Beschlüsse des Senats vom 25.06.2014 - L 12 AS 232/14 B ER - und vom 20.08.2014 - L 12 AS 1393/14 B ER - m. w. N.).
Auch das Votum des Generalanwaltes Wathelet zu seinen Schlussanträgen vom 20.05.2014 bei dem EuGH in der Rechtssache zu dem Aktenzeichen C - 333/13 zeigt in gleicher Weise in seiner Umfänglichkeit und Komplexität auf, dass die Beurteilung der entscheidenden Rechtsfragen des Leistungsausschlusses offen ist und in den vorliegenden einstweiligen Verfahren nicht zuverlässig beantwortet werden kann. Die Entscheidungsfindung reduziert sich daher weiterhin auf den Beschluss des BVerfG vorzunehmende und vom Sozialgericht aufgezeigte Folgenabwägung.
Der Antragsteller muss sich i. d. R. zunächst an die Verwaltung wenden und dort einen Leistungsantrag nach § 44 SGB X stellen, jedoch kann ausnahmsweise dann, wenn noch kein förmlicher Antrag auf Leistung gestellt ist, bereits ein Rechtschutzbedürfnis bestehen, wenn die Sache eilig ist und der Antragsteller aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, bei der Behörde kein Gehör zu finden. Diese Ausnahme gilt erst recht, wenn der Antrag gestellt wurde, aber noch nicht beschieden ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Aufgrund der Komplexität der bei Subsumtion des Sachverhalts zu klärenden Rechtsfragen kann die Rechtslage in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden, sodass anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden ist.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. hierzu z. B. Beschlüsse des Senats vom 25.06.2014 - L 12 AS 232/14 B ER - und vom 20.08.2014 - L 12 AS 1393/14 B ER - m. w. N.).
Auch das Votum des Generalanwaltes Wathelet zu seinen Schlussanträgen vom 20.05.2014 bei dem EuGH in der Rechtssache zu dem Aktenzeichen C - 333/13 zeigt in gleicher Weise in seiner Umfänglichkeit und Komplexität auf, dass die Beurteilung der entscheidenden Rechtsfragen des Leistungsausschlusses offen ist und in den vorliegenden einstweiligen Verfahren nicht zuverlässig beantwortet werden kann. Die Entscheidungsfindung reduziert sich daher weiterhin auf den Beschluss des BVerfG vorzunehmende und vom Sozialgericht aufgezeigte Folgenabwägung.
Der Antragsteller muss sich i. d. R. zunächst an die Verwaltung wenden und dort einen Leistungsantrag nach § 44 SGB X stellen, jedoch kann ausnahmsweise dann, wenn noch kein förmlicher Antrag auf Leistung gestellt ist, bereits ein Rechtschutzbedürfnis bestehen, wenn die Sache eilig ist und der Antragsteller aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, bei der Behörde kein Gehör zu finden. Diese Ausnahme gilt erst recht, wenn der Antrag gestellt wurde, aber noch nicht beschieden ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/
Willi S
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