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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des zureichenden Grundes im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1, der dafür spricht, dass ein Jobcenter über einen eingereichten Leistungsantrag noch nicht entschieden hat, sind die Umstände des jeweiligen
Einzelfalls von besonderer Bedeutung.
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29. April 2015 (Az.: S 12 AS 1184/15):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Ein SGB II-Träger ist hier stets gehalten, ein Verwaltungsverfahren so zügig wie möglich zu betreiben und einer Überschreitung der gesetzlich eingeräumten Entscheidungsfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG spätestens bei Erschöpfung der wesentlichen Ermittlungsmöglichkeiten eine Sachentscheidung zu treffen.
3. Amtlicherseits vertretene Mutmaßungen, die keine greifbaren Anhaltspunkte für ein antragstellerseitig erzieltes Einkommen dokumentieren, stellen keinen sachlichen Grund dafür dar, eine entsprechende Sachentscheidung nicht zu treffen.
4. In der Vergangenheit liegende Umstände dürfen nur soweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Antragstellers ermöglichen.
5. Wenn ein Antragsteller dem Jobcenter gegenüber mehrfach und wiederholt darlegt, er erziele kein Einkommen, dann hat der SGB II-Träger über diesen Leistungsantrag unter eingehender Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Punkte zu entscheiden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29. April 2015 (Az.: S 12 AS 1184/15):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Ein SGB II-Träger ist hier stets gehalten, ein Verwaltungsverfahren so zügig wie möglich zu betreiben und einer Überschreitung der gesetzlich eingeräumten Entscheidungsfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG spätestens bei Erschöpfung der wesentlichen Ermittlungsmöglichkeiten eine Sachentscheidung zu treffen.
3. Amtlicherseits vertretene Mutmaßungen, die keine greifbaren Anhaltspunkte für ein antragstellerseitig erzieltes Einkommen dokumentieren, stellen keinen sachlichen Grund dafür dar, eine entsprechende Sachentscheidung nicht zu treffen.
4. In der Vergangenheit liegende Umstände dürfen nur soweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Antragstellers ermöglichen.
5. Wenn ein Antragsteller dem Jobcenter gegenüber mehrfach und wiederholt darlegt, er erziele kein Einkommen, dann hat der SGB II-Träger über diesen Leistungsantrag unter eingehender Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Punkte zu entscheiden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
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