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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - abschließende Regelung der UnbilligkeitsV - Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers

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Beitrag von Willi Schartema Mo 26 Okt 2015 - 9:15

BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R



 Leitsatz ( Redakteur )
1. Die vorzeitige Verrentung von SGB II-Leistungsbeziehern ist rechtmäßig.

2. Die in der UnbilligkeitsV geregelten Tatbestände, nach denen die Beantragung und Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres unbillig sein kann, sind abschließend.

3. SGB II-Leistungsbezieher sind verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, um eine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Tun sie dies nicht, kann das Jobcenter sie auffordern, die vorzeitige Altersrente zu beantragen, oder den Antrag selbst stellen, wenn sie nicht mitwirken.


Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=14028&pos=2&anz=118

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1900/

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