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Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei Alleinerziehung - nicht hälftige Teilung der Kinderbetreuung und -erziehung - kein ausreichender zeitlicher Umfang - kein Anspruch auf höheres ALG II wegen der Berücksichtigung eines Anspruchs auf
Alleinerziehendenmehrbedarf nach § 21 Abs 3 SGB II
BSG, Urteil vom 12.11.2015 - B 14 AS 23/14 R
Kein Hartz-IV-Mehrbedarf für zeitweise Kinderbetreuung. Dies gilt auch, wenn das gemeinsame Kind zumindest einmal durchgehend für mehr als einen Monat bei dem umgangsberechtigten Elternteil lebt, weil dies nicht zu einer Dauersituation führt, wie sie dem„Wechselmodell“ zugrunde liegt,
Leitsatz ( Redakteur )
1. Mit dem Mehrbedarf wegen Alleinerziehung wird eine besondere Familienkonstellation verbunden, die an die Hauptverantwortung für ein Kind anknüpft.
2. Diese besondere Situation einer Alleinerziehung kann nach der Rechtsprechung des BSG auch dann vorliegen, wenn sich getrennt lebende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen gleichmäßig abwechseln und die Kosten annähernd hälftig teilen (sog "Wechselmodell"; BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R). Eine solche Gestaltung lag hier jedoch nicht vor.
3. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf andere Betreuungskonstellationen, bei denen - nach den tatsächlichen Verhältnissen - abweichende Anteile der Betreuungsleistungen der Eltern praktiziert werden, scheidet aus, weil dies letztlich zur einer Aufhebung der spezifischen Situation Alleinerziehung führen würde (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Tochter vorliegend zumindest einmal durchgehend für mehr als einen Monat bei dem Kläger lebte, weil dies nicht zu der Dauersituation führte, wie sie dem "Wechselmodell" zugrunde liegt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14044
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
BSG, Urteil vom 12.11.2015 - B 14 AS 23/14 R
Kein Hartz-IV-Mehrbedarf für zeitweise Kinderbetreuung. Dies gilt auch, wenn das gemeinsame Kind zumindest einmal durchgehend für mehr als einen Monat bei dem umgangsberechtigten Elternteil lebt, weil dies nicht zu einer Dauersituation führt, wie sie dem„Wechselmodell“ zugrunde liegt,
Leitsatz ( Redakteur )
1. Mit dem Mehrbedarf wegen Alleinerziehung wird eine besondere Familienkonstellation verbunden, die an die Hauptverantwortung für ein Kind anknüpft.
2. Diese besondere Situation einer Alleinerziehung kann nach der Rechtsprechung des BSG auch dann vorliegen, wenn sich getrennt lebende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen gleichmäßig abwechseln und die Kosten annähernd hälftig teilen (sog "Wechselmodell"; BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R). Eine solche Gestaltung lag hier jedoch nicht vor.
3. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf andere Betreuungskonstellationen, bei denen - nach den tatsächlichen Verhältnissen - abweichende Anteile der Betreuungsleistungen der Eltern praktiziert werden, scheidet aus, weil dies letztlich zur einer Aufhebung der spezifischen Situation Alleinerziehung führen würde (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Tochter vorliegend zumindest einmal durchgehend für mehr als einen Monat bei dem Kläger lebte, weil dies nicht zu der Dauersituation führte, wie sie dem "Wechselmodell" zugrunde liegt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14044
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
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