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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 9 Jun 2015 - 8:33

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 19.05.2015 - S 20 SO 36/15 - Die Berufung wird zugelassen



Leitsätze ( Autor )
Nicht zum Entgelt i.S. des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, von dem der weitere Freibetrag zu berechnen ist, gehört das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 Satz 4 SGB IX. Es zählt nicht im Sinne des § 138 Abs. 2 SGB IX zum Arbeitsentgelt (Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes zzgl. eines leistungsangemessenen Steigerungsbetrages), sondern wird von der Werkstatt als besonderer Lohnanreiz an den Beschäftigten weitergereicht ( (so: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.07.2014 – L 8 SO 212/11).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178188&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1845/

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