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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei Vorliegen von Erwerbseinkommen über 400 € hat die Hilfebedürftige hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der Hundehaftpflichtversicherung bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II.

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Bei Vorliegen von Erwerbseinkommen über 400 € hat die Hilfebedürftige hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der Hundehaftpflichtversicherung bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II.  Empty Bei Vorliegen von Erwerbseinkommen über 400 € hat die Hilfebedürftige hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der Hundehaftpflichtversicherung bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Mai 2015 - 18:35

SG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.04.2015 - S 31 AS 2407/14 - nicht rechtskräftig - Berufung zugelassen



Leitsätze der Redaktion:

1. Beiträge zu den Hundehaftpflichtversicherungen sind bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie
gesetzlich vorgeschrieben sind.

2. Wird Erwerbseinkommen erzielt, ist Voraussetzung, dass das Bruttoeinkommen über 400 € beträgt und der Grundfreibetrag von 100 € ausgeschöpft wird.

Quelle: https://www.elo-forum.org/allgemeine-entscheidungen/141712-sg-ge-beruecksichtigung-hundehaftpflichtversicherung.html


Anmerkung: ähnlich im Ergebnis und zur Bewilligung von PKH: SG Gelsenkirchen - S 31 AS 2407/14 - PKH-Beschluss v. 15.10.2014

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1838/

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