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Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - Vorschrift des § 44a Abs. 2 SGB II - Mitwirkung - die Hilfebedürftige trägt für die Feststellung
ihrer Erwerbsfähigkeit die Beweislast
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.01.2017 - L 19 AS 1541/16
Die Bindungswirkung nach § 44a Abs. 2 SGB II gilt mangels gesetzlicher Anordnung aber nicht für die Sozialgerichte
Leitsatz ( Redakteur)
1. Allein aus der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann weder geschlossen werden, dass das Leistungsvermögen der Klägerin unter drei Stunden täglich gesunken ist (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI), noch dass die Erwerbsminderung auf Dauer besteht.
2. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts folgt dies nicht aus der Vorschrift des § 44a Abs. 2 SGB II.
3. Zwar ist die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbs(un)fähigkeit der Klägerin für den Beklagten nach § 44a Abs. 2 SGB II bindend. Die Bindungswirkung nach § 44a Abs. 2 SGB II gilt mangels gesetzlicher Anordnung aber nicht für die Sozialgerichte.
4. In einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem - wie hier - die Erwerbsfähigkeit eines Antragstellers im Streit steht, ist diese aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes in vollem Umfang von Amts wegen zu ermitteln und aufzuklären (vgl. zur Ermittlungspflicht des Gerichts bei einer Feststellung des Rentenversicherungsträgers gemäß § 45 SGB XII: BSG, Urteile vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - und vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R ). Die Norm des § 44a Abs. 2 SGB II befreit die Sozialgerichte hiervon nicht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189976&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.01.2017 - L 19 AS 1541/16
Die Bindungswirkung nach § 44a Abs. 2 SGB II gilt mangels gesetzlicher Anordnung aber nicht für die Sozialgerichte
Leitsatz ( Redakteur)
1. Allein aus der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann weder geschlossen werden, dass das Leistungsvermögen der Klägerin unter drei Stunden täglich gesunken ist (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI), noch dass die Erwerbsminderung auf Dauer besteht.
2. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts folgt dies nicht aus der Vorschrift des § 44a Abs. 2 SGB II.
3. Zwar ist die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbs(un)fähigkeit der Klägerin für den Beklagten nach § 44a Abs. 2 SGB II bindend. Die Bindungswirkung nach § 44a Abs. 2 SGB II gilt mangels gesetzlicher Anordnung aber nicht für die Sozialgerichte.
4. In einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem - wie hier - die Erwerbsfähigkeit eines Antragstellers im Streit steht, ist diese aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes in vollem Umfang von Amts wegen zu ermitteln und aufzuklären (vgl. zur Ermittlungspflicht des Gerichts bei einer Feststellung des Rentenversicherungsträgers gemäß § 45 SGB XII: BSG, Urteile vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - und vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R ). Die Norm des § 44a Abs. 2 SGB II befreit die Sozialgerichte hiervon nicht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189976&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
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