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Syrische Staatsangehörige hat vorläufigen Anspruch auf Regelleistung.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2015 - L 12 AS 573/15 B ER u. L 12 AS 574/15 B - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Sie ist nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von den SGB II-Leistungen ausgeschlossen, denn sie verfügt über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthaltsG. Ihr ist der sog. internationale subsidiäre Schutzstatus im Sinne von § 4 AsylVfG zuerkannt worden. Für diese Fälle ist es gegenwärtig umstritten, ob wohnsitzbeschränkende Maßnahmen zulässig sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den Beschlüssen vom 19.08.2014 (BVerwG 1 C.1.14; 1 C 3.14; 1 C 7.14) diese Frage dem EuGH vorgelegt. Die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der Richtlinie 2011/95/EU der Europäischen Union vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie). Diese dient u.a. dazu, einheitliche Regelungen über den Schutz zu treffen, den anerkannte Flüchtlinge und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz innerhalb der Europäischen Union genießen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie mit Wirkung zum 01.12.2013 umgesetzt.
2. Die Zuständigkeit des Jobcenters für Leistungen nach dem SGB II an die Antragstellerin ergibt sich aus § 36 Sätze 1, 2 und 4 SGB II.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177762&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Sie ist nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von den SGB II-Leistungen ausgeschlossen, denn sie verfügt über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthaltsG. Ihr ist der sog. internationale subsidiäre Schutzstatus im Sinne von § 4 AsylVfG zuerkannt worden. Für diese Fälle ist es gegenwärtig umstritten, ob wohnsitzbeschränkende Maßnahmen zulässig sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den Beschlüssen vom 19.08.2014 (BVerwG 1 C.1.14; 1 C 3.14; 1 C 7.14) diese Frage dem EuGH vorgelegt. Die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der Richtlinie 2011/95/EU der Europäischen Union vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie). Diese dient u.a. dazu, einheitliche Regelungen über den Schutz zu treffen, den anerkannte Flüchtlinge und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz innerhalb der Europäischen Union genießen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie mit Wirkung zum 01.12.2013 umgesetzt.
2. Die Zuständigkeit des Jobcenters für Leistungen nach dem SGB II an die Antragstellerin ergibt sich aus § 36 Sätze 1, 2 und 4 SGB II.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177762&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/
Willi S
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