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Antragstellerin hat Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende als Leistung für Auszubildende nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 25.03.2015 - S 205 AS 8970/14 - Die Berufung wird zugelassen.
Zur Rechtsfrage, in welcher Reihenfolge Einkommen bei einer fiktiven Bedürftigkeitsprüfung zur Bestimmung eines Mehrbedarfs bei Auszubildenden nach § 27 Abs. 2 SGB II anzurechnen ist.
Leitsätze ( Autor )
1. Ein Mehrbedarf für Auszubildende im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB 2 kann ein isolierter Streitgegenstand sein.
2. Bei der fiktiven Bedarfsberechnung zur Bestimmung des Mehrbedarfs nach § 27 Abs. 2 SGB II ist abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen zunächst auf die ausbildungsgeprägten Bedarfe (Regelbedarf und Bedarfe für Unterkunft und Heizung) anzurechnen und erst dann erst auf einen etwaigen Mehrbedarf.
3. Beim Wohngeld handelt sich um keine zweckbestimmte Einnahme nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II, denn es besteht Zweckidentität mit der Leistung für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der weiteren Folge, dass das Wohngeld abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II auf den Unterkunftsbedarf anzurechnen ist (LSG Saarland, Urt. v. 25.05.2010 – L 9 AS 9/07). Dass sich die Gewährung von Wohngeld einerseits und Leistungen nach dem SGB II auszuschließen, ist unschädlich, solange es als bereites Mittel zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung steht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177647&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/
Willi S
Zur Rechtsfrage, in welcher Reihenfolge Einkommen bei einer fiktiven Bedürftigkeitsprüfung zur Bestimmung eines Mehrbedarfs bei Auszubildenden nach § 27 Abs. 2 SGB II anzurechnen ist.
Leitsätze ( Autor )
1. Ein Mehrbedarf für Auszubildende im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB 2 kann ein isolierter Streitgegenstand sein.
2. Bei der fiktiven Bedarfsberechnung zur Bestimmung des Mehrbedarfs nach § 27 Abs. 2 SGB II ist abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen zunächst auf die ausbildungsgeprägten Bedarfe (Regelbedarf und Bedarfe für Unterkunft und Heizung) anzurechnen und erst dann erst auf einen etwaigen Mehrbedarf.
3. Beim Wohngeld handelt sich um keine zweckbestimmte Einnahme nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II, denn es besteht Zweckidentität mit der Leistung für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der weiteren Folge, dass das Wohngeld abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II auf den Unterkunftsbedarf anzurechnen ist (LSG Saarland, Urt. v. 25.05.2010 – L 9 AS 9/07). Dass sich die Gewährung von Wohngeld einerseits und Leistungen nach dem SGB II auszuschließen, ist unschädlich, solange es als bereites Mittel zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung steht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177647&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/
Willi S
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