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Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente - Anforderungen an die Ermessensausübung
SG Bayreuth, Beschluss v. 11.03.2015 - S 17 AS 108/15 ER
Der Antragsteller war zu Recht zur Beantragung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen verpflichtet.
Leitsätze ( Autor)
1. Nach § 12a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II ist ein Leistungsberechtigter nach Vollendung des 63. Lebensjahres gesetzlich verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen.
2. Ein Leistungsträger ist im Regelfall berechtigt, einen Leistungsberechtigten aufzufordern, dieser Pflicht nachzukommen. Das in § 5 Abs. 3 S. 1 SGB bei der Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen anderer Träger vorgesehene Ermessen ist im Falle des § 12a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II ein sog. intendiertes Ermessen, so dass der Leistungsträger im Rahmen der Ermessensausübung die regelmäßig mit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente verbundenen nachteiligen, aber vom Gesetzgeber grundsätzlich gebilligten Konsequenzen nicht nochmals in eine Abwägung einzustellen hat.
3. Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene ("unbillige") Härte begründen könnte (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, a. A. LSG Lachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – L 2 AS 520/14 B ER ).
Anmerkung: ebenso im Ergebnis Sächsisches LSG, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER; a. A. LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – L 2 AS 520/14 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/
Willi S
Der Antragsteller war zu Recht zur Beantragung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen verpflichtet.
Leitsätze ( Autor)
1. Nach § 12a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II ist ein Leistungsberechtigter nach Vollendung des 63. Lebensjahres gesetzlich verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen.
2. Ein Leistungsträger ist im Regelfall berechtigt, einen Leistungsberechtigten aufzufordern, dieser Pflicht nachzukommen. Das in § 5 Abs. 3 S. 1 SGB bei der Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen anderer Träger vorgesehene Ermessen ist im Falle des § 12a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II ein sog. intendiertes Ermessen, so dass der Leistungsträger im Rahmen der Ermessensausübung die regelmäßig mit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente verbundenen nachteiligen, aber vom Gesetzgeber grundsätzlich gebilligten Konsequenzen nicht nochmals in eine Abwägung einzustellen hat.
3. Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene ("unbillige") Härte begründen könnte (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER, a. A. LSG Lachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – L 2 AS 520/14 B ER ).
Anmerkung: ebenso im Ergebnis Sächsisches LSG, Beschluss vom 19. Februar 2015 - L 8 AS 1232/14 ER; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER; a. A. LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – L 2 AS 520/14 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/
Willi S
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