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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Ermessen des Grundsicherungsträgers bei der Aufforderung an den Hilfebedürftigen zur Antragstellung auf vorzeitige Altersrente
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2015 - L 4 AS 237/15 B ER
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufforderung des Jobcenters, vorzeitig einen Altersrentenantrag zu stellen.
Leitsatz ( Autor )
1. Im Rahmen der Ermessensausübung hat der Leistungsträger die individuellen Verhältnisse des Einzelfalls abzuwägen, d.h. er ist gehalten, auf die für die Ermessensentscheidung relevanten Verhältnisse des Einzelfalls einzugehen. Den für seine Entscheidung benötigten Sachverhalt hat er ggf. von Amts wegen zu ermitteln; er kann sich dabei u. a. der Mitwirkung der Beteiligten bedienen.
2. Ein Ermessensfehlgebrauch resultiert daraus, dass das JC die konkreten Auswirkungen seines Bescheides auf die Situation der leistungsberechtigten Antragstellerin nicht angemessen einzelfallbezogen geprüft hat ( keine aktuelle Rentenauskunft zugrunde gelegt).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179060&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 19.06.2015 - L 19 AS 909/15 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufforderung des Jobcenters, vorzeitig einen Altersrentenantrag zu stellen.
Leitsatz ( Autor )
1. Im Rahmen der Ermessensausübung hat der Leistungsträger die individuellen Verhältnisse des Einzelfalls abzuwägen, d.h. er ist gehalten, auf die für die Ermessensentscheidung relevanten Verhältnisse des Einzelfalls einzugehen. Den für seine Entscheidung benötigten Sachverhalt hat er ggf. von Amts wegen zu ermitteln; er kann sich dabei u. a. der Mitwirkung der Beteiligten bedienen.
2. Ein Ermessensfehlgebrauch resultiert daraus, dass das JC die konkreten Auswirkungen seines Bescheides auf die Situation der leistungsberechtigten Antragstellerin nicht angemessen einzelfallbezogen geprüft hat ( keine aktuelle Rentenauskunft zugrunde gelegt).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179060&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 19.06.2015 - L 19 AS 909/15 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
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