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Grundsicherung nach dem SGB II - Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Altersrente
SG Potsdam, Beschluss vom29.08.2014 - S 19 AS 1797/14
Schon die Aufforderung einer Altersrente bedarf einer Ermessensentscheidung. Hierfür genügt es gerade nicht, allein darauf abzustellen, ob eine in der Unbilligkeitsverordnung aufgeführte Fallgruppe vorliegt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.9.2013 - L 28 AS 2330/13 B ER, SG Dresden, Beschluss vom 21.2.2014 - S 28 AS 567/14 ER, a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2013 - L 19 AS 291/13 B ER).
Leitsätze ( Autor )
1. Bei der Entscheidung des Jobcenters über die Aufforderung eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB II, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres zu stellen, hat das Jobcenter in die dazu erforderliche Ermessensentscheidung nicht nur die Fallgruppen einzubeziehen, die sich aus der Unbilligkeitsverordnung ergeben, sondern auch weitere relevante Aspekte einzubeziehen, die im Einzelfall gegen eine vorzeitige Verrentung sprechen könnten.
2. Eine Aufforderung zur Inanspruchnahme von Altersrente durch einen SGB II- Empfänger ist auch dann zulässig, wenn der Rentenbezug lediglich zu einer Verringerung der Hilfsbedürftigkeit und nicht zu deren vollständigen Ausschluss führt.
3. Einzelfall zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung eines Jobcenters im Rahmen der Aufforderung zur vorzeitigen Antragstellung auf Gewährung von Altersrente an einen Leistungsbezieher nach dem SGB II (hier: fehlerfreie Ermessensentscheidung bejaht).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
Schon die Aufforderung einer Altersrente bedarf einer Ermessensentscheidung. Hierfür genügt es gerade nicht, allein darauf abzustellen, ob eine in der Unbilligkeitsverordnung aufgeführte Fallgruppe vorliegt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.9.2013 - L 28 AS 2330/13 B ER, SG Dresden, Beschluss vom 21.2.2014 - S 28 AS 567/14 ER, a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2013 - L 19 AS 291/13 B ER).
Leitsätze ( Autor )
1. Bei der Entscheidung des Jobcenters über die Aufforderung eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB II, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres zu stellen, hat das Jobcenter in die dazu erforderliche Ermessensentscheidung nicht nur die Fallgruppen einzubeziehen, die sich aus der Unbilligkeitsverordnung ergeben, sondern auch weitere relevante Aspekte einzubeziehen, die im Einzelfall gegen eine vorzeitige Verrentung sprechen könnten.
2. Eine Aufforderung zur Inanspruchnahme von Altersrente durch einen SGB II- Empfänger ist auch dann zulässig, wenn der Rentenbezug lediglich zu einer Verringerung der Hilfsbedürftigkeit und nicht zu deren vollständigen Ausschluss führt.
3. Einzelfall zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung eines Jobcenters im Rahmen der Aufforderung zur vorzeitigen Antragstellung auf Gewährung von Altersrente an einen Leistungsbezieher nach dem SGB II (hier: fehlerfreie Ermessensentscheidung bejaht).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
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