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Proberaum des Musikers ist kein übernahmefähiger Wohnraum nach § 22 SGB II.
LSG Sachsen, Urteil vom 26.02.2015 - L 3 AS 80/12
Leitsätze ( Autor)
1. Aufstockender Musiker hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Proberaum nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da diese Regelung nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Unterkunft und Heizung, das heißt nach allgemeiner Terminologie Leistungen für Wohnraum (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 3/05 R; Sächs. LSG, Beschluss vom 11. August 2010 – L 2 AS 421/10 B ER) erfasse.
2. Die Übernahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 3/05 R ). Nichts anderes gilt für einen Proberaum, der nur privat und nicht geschäftlich genutzt wird. Die mit der Ausübung eines besonderen Hobbys verbundenen Kosten sind nicht über die Kosten der Unterkunft und Heizung zu bestreiten, sondern aus dem dafür vorgesehenen Regelsatzanteil des Regelbedarfs, insbesondere den Verbrauchsausgaben der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) im Sinne von § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177284&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Aufstockender Musiker hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Proberaum nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da diese Regelung nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Unterkunft und Heizung, das heißt nach allgemeiner Terminologie Leistungen für Wohnraum (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 3/05 R; Sächs. LSG, Beschluss vom 11. August 2010 – L 2 AS 421/10 B ER) erfasse.
2. Die Übernahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 3/05 R ). Nichts anderes gilt für einen Proberaum, der nur privat und nicht geschäftlich genutzt wird. Die mit der Ausübung eines besonderen Hobbys verbundenen Kosten sind nicht über die Kosten der Unterkunft und Heizung zu bestreiten, sondern aus dem dafür vorgesehenen Regelsatzanteil des Regelbedarfs, insbesondere den Verbrauchsausgaben der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) im Sinne von § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177284&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
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