Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Rechtstipp 1-3 Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X - kein Erlöschen durch Aufrechnung mangels Aufrechnungslage - kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Rechtstipp 1-3 Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X - kein Erlöschen durch Aufrechnung mangels Aufrechnungslage - kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2015 - L 6 AS 288/13
Rechtstipp: 2. LSG Mainz, Urteil vom 06.05.2015 - L 6 AS 34/15
Sozialrechtliches Verfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Beratungshilfe - Prozessstandschaft
Leitsätze ( Juris )
1. Soweit Beratungshilfe bewilligt ist, tritt ein Forderungsübergang ein, infolge dessen nicht mehr der Widerspruchsführer, sondern der Rechtsanwalt Gläubiger des Erstattungs-anspruchs ist (§ 9 Satz 2 BerHG).
2. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft der Kläger als vormalige Widerspruchsführer fehlt es an dem vorausgesetzten schützenswerten Interesse der Ermächtigten, das Verfahren im eigenen Namen zu führen.
Rechtstipp: 3. Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A - Z, Jäger/Thomé, 28. Aufl.
Wie kann ich verhindern, dass die Behörde mit einer Forderung gegen den Kostenerstattungsanspruch aufrechnet?
Nach der Rechtsprechung auch des BSG (BSG, Urteil vom 29.01.2012, B 14 AS 310/12 B) ist anerkannt, dass die Behörde mit eigenen Forderungen gegenüber dem Leistungsberechtigten gegen die Kostenerstattungsforderung des Leistungsberechtigten aus einem gewonnen Widerspruchsverfahren aufrechnen (§ 389 BGB) darf. Auch wenn dies bei Weitem nicht alle Behörden tatsächlich auch machen, kommt dies doch immer wieder vor.
Tipp: Hat das Jobcenter noch unstrittige Forderungen gegen Sie, so sollten Sie dies rechtzeitig mit Ihrem Anwalt besprechen. Eine Aufrechnung lässt sich einfach vermeiden, indem Sie Ihren Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X rechtzeitig an Ihren Anwalt abtreten. Dann macht der Anwalt gegenüber der Behörde nicht mehr Ihre Kostenforderung geltend, sondern eine eigene Forderung. Da die Behörde in der Regel gegen den Rechtsanwalt keine Forderungen haben wird, kann sie auch nicht mehr aufrechnen. Die Abtretung Ihres Kostenerstattungsanspruchs sollte dabei nicht als ein Punkt im Vollmachtsformular, sondern in einer gesonderten Vereinbarung aufgenommen werden, da es sich bei einer Abtretung in einer Vollmacht ggf. um eine unwirksame sog. „überraschende Klausel“ in einer Formularvereinbarung handeln könnte (vgl. § 305 c Abs. 1 BGB).
(RA Helge Hildebrandt bearbeitet erstmals die Stichworte "Beratungshilfe", "Prozesskostenhilfe" und "Anwälte".)
Quelle: RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel in Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A - Z, Jäger/Thomé, 28. Aufl.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1875/
Willi S
Rechtstipp: 2. LSG Mainz, Urteil vom 06.05.2015 - L 6 AS 34/15
Sozialrechtliches Verfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Beratungshilfe - Prozessstandschaft
Leitsätze ( Juris )
1. Soweit Beratungshilfe bewilligt ist, tritt ein Forderungsübergang ein, infolge dessen nicht mehr der Widerspruchsführer, sondern der Rechtsanwalt Gläubiger des Erstattungs-anspruchs ist (§ 9 Satz 2 BerHG).
2. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft der Kläger als vormalige Widerspruchsführer fehlt es an dem vorausgesetzten schützenswerten Interesse der Ermächtigten, das Verfahren im eigenen Namen zu führen.
Rechtstipp: 3. Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A - Z, Jäger/Thomé, 28. Aufl.
Wie kann ich verhindern, dass die Behörde mit einer Forderung gegen den Kostenerstattungsanspruch aufrechnet?
Nach der Rechtsprechung auch des BSG (BSG, Urteil vom 29.01.2012, B 14 AS 310/12 B) ist anerkannt, dass die Behörde mit eigenen Forderungen gegenüber dem Leistungsberechtigten gegen die Kostenerstattungsforderung des Leistungsberechtigten aus einem gewonnen Widerspruchsverfahren aufrechnen (§ 389 BGB) darf. Auch wenn dies bei Weitem nicht alle Behörden tatsächlich auch machen, kommt dies doch immer wieder vor.
Tipp: Hat das Jobcenter noch unstrittige Forderungen gegen Sie, so sollten Sie dies rechtzeitig mit Ihrem Anwalt besprechen. Eine Aufrechnung lässt sich einfach vermeiden, indem Sie Ihren Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X rechtzeitig an Ihren Anwalt abtreten. Dann macht der Anwalt gegenüber der Behörde nicht mehr Ihre Kostenforderung geltend, sondern eine eigene Forderung. Da die Behörde in der Regel gegen den Rechtsanwalt keine Forderungen haben wird, kann sie auch nicht mehr aufrechnen. Die Abtretung Ihres Kostenerstattungsanspruchs sollte dabei nicht als ein Punkt im Vollmachtsformular, sondern in einer gesonderten Vereinbarung aufgenommen werden, da es sich bei einer Abtretung in einer Vollmacht ggf. um eine unwirksame sog. „überraschende Klausel“ in einer Formularvereinbarung handeln könnte (vgl. § 305 c Abs. 1 BGB).
(RA Helge Hildebrandt bearbeitet erstmals die Stichworte "Beratungshilfe", "Prozesskostenhilfe" und "Anwälte".)
Quelle: RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel in Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A - Z, Jäger/Thomé, 28. Aufl.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1875/
Willi S
Ähnliche Themen
» Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X - kein Erlöschen durch Aufrechnung mangels Aufrechnungslage - kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB
» Rechtstipp dazu: Begrenzung der monatlichen Aufrechnung zur Tilgung mehrerer Darlehen
» Zur Rechtmäßigkeit der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch monatliche Aufrechnung gegen den Leistungsanspruch nach dem SGB II ( hier bejahend )
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen nach dem 1.4.2011 - Tilgung durch monatliche Aufrechnung iHv 10 % des Regelbedarfs bei Einzelperson - fehlende Ermessenserwägungen - Unterdeckung ca. 21 Monate - Verfassungsmäßigkeit
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten - kein Ausschluss der Geltendmachung durch Sanktionierung des Fehlverhaltens nach den §§ 31 ff SGB II - Herbeiführung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung -
» Rechtstipp dazu: Begrenzung der monatlichen Aufrechnung zur Tilgung mehrerer Darlehen
» Zur Rechtmäßigkeit der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch monatliche Aufrechnung gegen den Leistungsanspruch nach dem SGB II ( hier bejahend )
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen nach dem 1.4.2011 - Tilgung durch monatliche Aufrechnung iHv 10 % des Regelbedarfs bei Einzelperson - fehlende Ermessenserwägungen - Unterdeckung ca. 21 Monate - Verfassungsmäßigkeit
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten - kein Ausschluss der Geltendmachung durch Sanktionierung des Fehlverhaltens nach den §§ 31 ff SGB II - Herbeiführung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung -
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema