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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Ablehnung einer Zustimmung zu einem Umzug entfaltet keine Dauerwirkung für die Zukunft, die bei der Überprüfung der Erforderlichkeit eines späteren Umzugs zu beachten wäre - Deckelung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem Umzug gemäß
§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II
BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R
Leitsätze ( Autor )
1. Voraussetzung für eine Deckelung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem Umzug gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II ist jedoch - neben der fehlenden Erforderlichkeit des Umzugs - das Bestehen einer abstrakten Angemessenheitsgrenze im örtlichen Vergleichsraum.
2. Dies folgt aus dem Wortlaut der Regelung, die eine Erhöhung der "angemessenen" Aufwendungen für Unterkunft und Heizung voraussetzt, sowie ihrem Sinn und Zweck, weil eine Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum durch die Hilfebedürftigen verhindert werden soll (so auch BT-Drucks 16/1410 S 23). Soweit der kommunale Träger solche Werte nicht vorgegeben hat, sei es für die Kaltmiete oder die kalten Nebenkosten oder die Heizkosten, sind die Voraussetzungen für einen solchen "Deckel" nicht gegeben.
3. In diesem Fall kann lediglich eine Prüfung der Unangemessenheit im Einzelfall nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II stattfinden. Soweit es solche Angemessenheitsgrenzen gibt, kann ihnen auch die Reichweite des "Deckels" entnommen werden sowie seine Anpassung an eine Änderung der Verhältnisse.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13832
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R
Leitsätze ( Autor )
1. Voraussetzung für eine Deckelung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem Umzug gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II ist jedoch - neben der fehlenden Erforderlichkeit des Umzugs - das Bestehen einer abstrakten Angemessenheitsgrenze im örtlichen Vergleichsraum.
2. Dies folgt aus dem Wortlaut der Regelung, die eine Erhöhung der "angemessenen" Aufwendungen für Unterkunft und Heizung voraussetzt, sowie ihrem Sinn und Zweck, weil eine Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum durch die Hilfebedürftigen verhindert werden soll (so auch BT-Drucks 16/1410 S 23). Soweit der kommunale Träger solche Werte nicht vorgegeben hat, sei es für die Kaltmiete oder die kalten Nebenkosten oder die Heizkosten, sind die Voraussetzungen für einen solchen "Deckel" nicht gegeben.
3. In diesem Fall kann lediglich eine Prüfung der Unangemessenheit im Einzelfall nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II stattfinden. Soweit es solche Angemessenheitsgrenzen gibt, kann ihnen auch die Reichweite des "Deckels" entnommen werden sowie seine Anpassung an eine Änderung der Verhältnisse.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13832
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
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