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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 22 Feb 2016 - 16:21

Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 27.05.2015 - S 14 AS 1141/15 ER - rechtskräftig




Im Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II hat eine Dynamisierung stattzufinden ( LSG Sachsen-Anhalt vom 20.11.2014, L 4 AS 777/13 ).

Beschränkung von SGB II- Leistungen auf die bisherigen Aufwendungen mit Ablauf eines Jahres nach einem nicht erforderlichen Umzug entfällt.

Leitsatz ( Juris )

1. An den Begriff der Erforderlichkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dürfen wegen des erheblichen Eingriffs in den Anspruch auf die Gewährung des soziokulturellen Existenzminimums keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

2. Die Beschränkung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist zu dynamisieren, um eine dauerhafte Bedarfsunterdeckung zu vermeiden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183129&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 13/15 R und B 4 AS 12/15 R - KdU Begrenzung nach nicht erforderlichem Umzug muss dynamisiert werden.


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/


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