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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nachzahlungen von Sozialleistungen sind nicht als einmalige Einnahme zu werten.

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 Nachzahlungen von Sozialleistungen sind nicht als einmalige Einnahme zu werten.  Empty Nachzahlungen von Sozialleistungen sind nicht als einmalige Einnahme zu werten.

Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Apr 2015 - 11:27

SG Augsburg, Urteil vom 10.03.2015 - S 11 AS 1263/14 - Berufung anhängig beim BAY LSG Az. L 9 AS 247/15 
Nachzahlung Sozialleistung



Eine Nachzahlung einer laufenden Sozialleistung (hier Witwenrente für etwa ein Jahr) ist eine laufende Einnahme nach § 11 Abs. 2 SGB II, die für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem sie zufließt ( BSG, Urteil v. 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R ).

Leitsätze RA Daniel Zeeb
1. Rentennachzahlungen während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II sind laufende Einnahmen, welche im Zuflussmonat anzurechnen sind.

2. Eine Berücksichtigung als einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 SGB II scheidet bei der Nachzahlung von Sozialleistungen aus, da keine Einnahmen mit größeren als monatlichen Zeitabständen vorliegt. Es gibt nämlich überhaupt keinen Abstand zwischen Zahlungen, da nur eine Zahlung erfolgt ( LSG NRW, Beschluss v. 28.05.2014 - L 19 AS 1860/13 B ).

3. Auch § 2 Abs. 3 Alg II-VO ist vom Anwendungsbereich nicht eröffnet. Die Anwendung scheitert im Übrigen auch an der fehlenden Ausübung von Ermessen.
 

Anmerkung: ebenso im Ergebnis zu Nachzahlung von Sozialleistungen: LSG NRW, Beschluss vom 01.04.2015 - L 19 AS 2233/14 B – rechtskräftig


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/


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