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Nachzahlungen von Sozialleistungen sind nicht als einmalige Einnahme zu werten.
SG Augsburg, Urteil vom 10.03.2015 - S 11 AS 1263/14 - Berufung anhängig beim BAY LSG Az. L 9 AS 247/15
Nachzahlung Sozialleistung
Eine Nachzahlung einer laufenden Sozialleistung (hier Witwenrente für etwa ein Jahr) ist eine laufende Einnahme nach § 11 Abs. 2 SGB II, die für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem sie zufließt ( BSG, Urteil v. 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R ).
Leitsätze RA Daniel Zeeb
1. Rentennachzahlungen während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II sind laufende Einnahmen, welche im Zuflussmonat anzurechnen sind.
2. Eine Berücksichtigung als einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 SGB II scheidet bei der Nachzahlung von Sozialleistungen aus, da keine Einnahmen mit größeren als monatlichen Zeitabständen vorliegt. Es gibt nämlich überhaupt keinen Abstand zwischen Zahlungen, da nur eine Zahlung erfolgt ( LSG NRW, Beschluss v. 28.05.2014 - L 19 AS 1860/13 B ).
3. Auch § 2 Abs. 3 Alg II-VO ist vom Anwendungsbereich nicht eröffnet. Die Anwendung scheitert im Übrigen auch an der fehlenden Ausübung von Ermessen.
Anmerkung: ebenso im Ergebnis zu Nachzahlung von Sozialleistungen: LSG NRW, Beschluss vom 01.04.2015 - L 19 AS 2233/14 B – rechtskräftig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
Nachzahlung Sozialleistung
Eine Nachzahlung einer laufenden Sozialleistung (hier Witwenrente für etwa ein Jahr) ist eine laufende Einnahme nach § 11 Abs. 2 SGB II, die für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem sie zufließt ( BSG, Urteil v. 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R ).
Leitsätze RA Daniel Zeeb
1. Rentennachzahlungen während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II sind laufende Einnahmen, welche im Zuflussmonat anzurechnen sind.
2. Eine Berücksichtigung als einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 SGB II scheidet bei der Nachzahlung von Sozialleistungen aus, da keine Einnahmen mit größeren als monatlichen Zeitabständen vorliegt. Es gibt nämlich überhaupt keinen Abstand zwischen Zahlungen, da nur eine Zahlung erfolgt ( LSG NRW, Beschluss v. 28.05.2014 - L 19 AS 1860/13 B ).
3. Auch § 2 Abs. 3 Alg II-VO ist vom Anwendungsbereich nicht eröffnet. Die Anwendung scheitert im Übrigen auch an der fehlenden Ausübung von Ermessen.
Anmerkung: ebenso im Ergebnis zu Nachzahlung von Sozialleistungen: LSG NRW, Beschluss vom 01.04.2015 - L 19 AS 2233/14 B – rechtskräftig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/
Willi S
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