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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Apr 2015 - 8:46

BSG, Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 66/13 R


Der Antragsteller war bei der auf 26 Wochen angelegten Aufnahme in der Klinik während des Aufenthalts dort von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. In Betracht kommt aber ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gegen den zuständigen Träger der Sozialhilfe

Leitsätze ( Autor )

1. Der Antragsteller war in einer stationären Einrichtung iS von § 7 Abs 4 S 1 SGB II untergebracht und daher währenddessen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

2. Dem steht die Rückausnahme nach § 7 Abs 4 S 3 Nr 1 SGB II nicht entgegen. Zwar ist auch eine Rehabilitationsklinik für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen ein Krankenhaus im Sinne der Vorschrift. Dies gilt auch bei Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger.

3. Jedoch war die Unterbringung nicht auf weniger als sechs Monate angelegt. Maßgeblich für die dafür anzustellende Prognose ist der Zeitpunkt der Aufnahme in die Klinik und nicht der Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II. Ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 S 1 SGB II eingreift oder ausnahmsweise nicht besteht, lässt sich für die voraussichtliche Dauer der Unterbringung nur einheitlich und deshalb nur aus der Perspektive bei Aufnahme in das Krankenhaus beurteilen; ein Wiederaufleben eines zunächst ausgeschlossenen Anspruchs bei einem Krankenhausaufenthalt von voraussichtlich nicht unter sechs Monaten durch eine spätere Antragstellung ist mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014-12-2&nr=13814&pos=3&anz=4


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/

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