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Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf für die Reparatur therapeutischer Ausrüstung - Reparatur der Brille als atypischer Bedarf - kein Bestandteil des Regelbedarfs
LSG NSB, Beschluss vom 01.04.2015 - L 13 AS 40/15 NZB
Berufung zugelassen zur Frage, ob die Kosten für die Reparatur einer Brille als Sonderbedarf von der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB II erfasst sind.
Leitsätze (Autor)
1. Das SG Osnabrück, Urteil vom 05.02.2013 ( Az. S 33 AS 46/12 ) hat die Kosten für die Reparatur von Brillen als Sonderbedarf nach § 24 SGB II bejaht.
2. Eine obergerichtliche Klärung der Rechtsfrage ist bislang nicht erfolgt. Bei dem Beschluss des LSG NRW vom 12. Juni 2013 - (Az. L 7AS 138/13 B) und Urteil des LSG NRW vom 7. August 2014 (Az. L 7 AS 269/14 ) ging nicht um die Reparatur eine Brille, sondern um deren Anschaffung und somit bereits aus diesem Grunde kein Fall des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB II vorliegen konnte.
3. Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergibt sich auch gerade nicht bereits eindeutig aus dem Gesetz. Der Wortlaut lässt nicht erkennen, ob unter dem Begriff „therapeutische Geräte und Ausrüstungen" Brillen erfasst oder gerade ausgeschlossen sein sollten.
4. Die Bundestags-Drucksache 17/3404 gibt in der Begründung zur Neufassung des§ 24 SGB II zum 1. Januar 2011 auf Seite 103 zwar den Hinweis, dass es im Rahmen der Regelung, anders als bei typisch langlebigen Gebrauchtsgütern (z.B. u.a. Brillen), um seltene und untypische Bedarfslagen gehen soll, die wegen der Höhe der benötigten Mittel gesonderte Berücksichtigung finden. Der gesetzlichen Regelung mit der genannten Formulierung ist diese Zielsetzung jedoch nicht eindeutig zu entnehmen [ vgl. auch Blüggel in Wolfgang Eicher, SGB II Kommentar, 3. Auflage 2013, § 24 Rdn. 120]. Zudem stellt sich die Frage, was als seltene untypische Bedarfslage anzusehen ist, bzw. ob nicht auch eine Brillenreparatur eine solche darstellen kann.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1816/
Willi S
Berufung zugelassen zur Frage, ob die Kosten für die Reparatur einer Brille als Sonderbedarf von der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB II erfasst sind.
Leitsätze (Autor)
1. Das SG Osnabrück, Urteil vom 05.02.2013 ( Az. S 33 AS 46/12 ) hat die Kosten für die Reparatur von Brillen als Sonderbedarf nach § 24 SGB II bejaht.
2. Eine obergerichtliche Klärung der Rechtsfrage ist bislang nicht erfolgt. Bei dem Beschluss des LSG NRW vom 12. Juni 2013 - (Az. L 7AS 138/13 B) und Urteil des LSG NRW vom 7. August 2014 (Az. L 7 AS 269/14 ) ging nicht um die Reparatur eine Brille, sondern um deren Anschaffung und somit bereits aus diesem Grunde kein Fall des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB II vorliegen konnte.
3. Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergibt sich auch gerade nicht bereits eindeutig aus dem Gesetz. Der Wortlaut lässt nicht erkennen, ob unter dem Begriff „therapeutische Geräte und Ausrüstungen" Brillen erfasst oder gerade ausgeschlossen sein sollten.
4. Die Bundestags-Drucksache 17/3404 gibt in der Begründung zur Neufassung des§ 24 SGB II zum 1. Januar 2011 auf Seite 103 zwar den Hinweis, dass es im Rahmen der Regelung, anders als bei typisch langlebigen Gebrauchtsgütern (z.B. u.a. Brillen), um seltene und untypische Bedarfslagen gehen soll, die wegen der Höhe der benötigten Mittel gesonderte Berücksichtigung finden. Der gesetzlichen Regelung mit der genannten Formulierung ist diese Zielsetzung jedoch nicht eindeutig zu entnehmen [ vgl. auch Blüggel in Wolfgang Eicher, SGB II Kommentar, 3. Auflage 2013, § 24 Rdn. 120]. Zudem stellt sich die Frage, was als seltene untypische Bedarfslage anzusehen ist, bzw. ob nicht auch eine Brillenreparatur eine solche darstellen kann.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1816/
Willi S
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