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Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen - Reparaturkosten einer Brille - kein Bestandteil des Regelbedarfs
BSG, Urteil v. 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
Reparaturkosten einer Brille stellen einen Sonderbedarf i. S. d. § 24 Abs.3 S. 1 Nr. 3 SGB II als Parallelvorschrift zu § 31 Abs. 1 SGB XII dar.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der geltend gemachte Sonderbedarf ist ein Reparaturbedarf gemäß § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 Var 2 SGB II, weil an der ansonsten funktionsfähigen Brille des Klägers lediglich ein Glas ausgetauscht worden ist.
2. Eine Reparatur ist zu verneinen, wenn eine gesamte neue Brille angeschafft werden muss, nachdem die alte Brille defekt ist, oder wenn ein Austausch von beiden Gläsern stattfindet, zB wegen veränderter Sehschärfe.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017&nr=14904&pos=15&anz=181
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Reparaturkosten einer Brille stellen einen Sonderbedarf i. S. d. § 24 Abs.3 S. 1 Nr. 3 SGB II als Parallelvorschrift zu § 31 Abs. 1 SGB XII dar.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der geltend gemachte Sonderbedarf ist ein Reparaturbedarf gemäß § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 Var 2 SGB II, weil an der ansonsten funktionsfähigen Brille des Klägers lediglich ein Glas ausgetauscht worden ist.
2. Eine Reparatur ist zu verneinen, wenn eine gesamte neue Brille angeschafft werden muss, nachdem die alte Brille defekt ist, oder wenn ein Austausch von beiden Gläsern stattfindet, zB wegen veränderter Sehschärfe.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017&nr=14904&pos=15&anz=181
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
Willi S
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