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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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LSG NRW: Brille stellt Sonderbedarf nach SGB II dar- Zuschussgewährung

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LSG NRW: Brille stellt Sonderbedarf nach SGB II dar- Zuschussgewährung  Empty LSG NRW: Brille stellt Sonderbedarf nach SGB II dar- Zuschussgewährung

Beitrag von Willi Schartema Mi 19 Jun 2013 - 15:21

Kosten für die Beschaffung einer Brille sind als unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II vom Grundsicherungsträger zu übernehmen.


Nach Auffassung des LSG NRW, rechtskräftiger Beschluss v. 12.06.2013 Az. L 7 AS 138/13 B handelt es sich bei der Anschaffung einer zum Ausgleich einer Sehschwäche erforderlichen Brille regelmäßig um einen einmaligen Bedarf , so dass grundsätzlich nur eine darlehensweise Kostenübernahme möglich ist.

 Etwas anders kann jedoch dann gelten, wenn aufgrund der besonderen Sachlage, beispielsweise aufgrund der bestehenden Erkrankungen, nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der Anschaffung der Brille um einen regelmäßig wiederkehrenden Sonderbedarf handelt.


Der Hilfeempfäger von Leistungen nach dem SGB II verweist im vorliegenden Fall auf eine chronische Augenerkrankung (chronische Bindehautentzündung, Hornhautdistrophie, Linseneintrübung und Hornhauterosion im linken Auge), und trägt vor, dass diese zu einer kontinuierlichen Verschlechterung des Sehvermögens führen würden, so dass die Anpassung der Sehschärfe immer wiederkehrend erforderlich sei.


In der Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 6 SGB II wird hinsichtlich des laufenden Bedarfs ausgeführt, dass es sich um einen "regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen" Bedarf handeln müsse.

Da § 21 Abs. 6 SGB II und die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II in ihrer Gesamtschau sicherstellen müssen, dass kein atypischer oder besonderer Bedarf ungedeckt bleibt, dient das Tatbestandsmerkmal des "laufenden Bedarfs" der Abgrenzung zum einmaligen Bedarf und ist weit auszulegen.

Ein laufender Bedarf liegt jedenfalls dann vor, wenn der besondere Bedarf im angenommenen Bewilligungsabschnitt nicht nur einmalig, sondern bei prognostischer Betrachtung voraussichtlich mehrfach auftritt.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Bedarfs kann ein laufender Bedarf aber auch angenommen werden, wenn er zwar häufiger auftritt, nicht jedoch zwingend in jedem Bewilligungsabschnitt gegeben ist und wegen der Höhe der damit verbundenen Aufwendungen nicht über die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II erfasst werden kann (Behrend in: Juris PK § 21 SGB II Rn 81 ff).


Leitsätze des Verfassers:

Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn Kosten für die Anschaffung der Brille sind wohl möglich als Zuschuss nach § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen.

Dies soll dann gelten, wenn aufgrund der besonderen Sachlage, beispielsweise aufgrund der bestehenden Erkrankungen, nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der Anschaffung der Brille um einen regelmäßig wiederkehrenden Sonderbedarf handelt.


Rechtstipp: SG Detmold, Urteil vom 11.01.2011 - S 21 AS 926/10


Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille sind als unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Mehrbedarf vom Grundsicherungsträger zu übernehmen.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/lsg-nrw-brille-stellt-sonderbedarf-nach.html

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