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Absetzung von nicht monatlich anfallenden Kfz-Kosten - Kfz-Haftpflicht-Jahresbeitrag in Höhe von 304 € - Fahrkosten zur Arbeitsstätte - Kraftfahrzeugbenutzung - Pauschbetrag für den Entfernungskilometer - Anforderungen an den Nachweis höherer notwendiger
Ausgaben - Verpflegungsmehrbedarf
SG Berlin, Urteil vom 23.1.2015 – S 37 AS 238/14 – unveröffentlicht - Die Berufung wird zugelassen
Der Jahresbeitrag zur Kfz-Haftpflicht ist im Fälligkeitsmonat vom Einkommen abzusetzen.
Leitsätze ( Autor )
1. Fiktive Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nur eingestellt werden, wenn die konkret nachgewiesenen Ausgaben für die Nutzung des PKW „unangemessen hoch“ sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 b) Alg II-VO).
2. § 6 Alg II-VO schreibt in solchen Fällen vor, dass höhere Kosten konkret nachzuweisen sind, z. B. mittels Fahrtenbuch und Tankquittungen (s. dazu LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.1.2014 - L 13 AS 267/11).
3. Trotz der für das SGB II strengeren Maßstäbe im Vergleich zu steuerrechtlichen Wertungen sei ein Mehrbedarf anzuerkennen, wenn wegen längerer, berufsbedingter Abwesenheit z. B. warme Mahlzeiten eingenommen würden; der Leistungsberechtigte könne nicht auf die günstigere Mitnahme belegter Brote verwiesen werden (Urteil vom 11.12.2013 – B 4 AS 27/12 R). Die Grundvoraussetzung für einen Mehrbedarf – eine längere berufsbezogene Abwesenheit – hat der Kläger indes nicht plausibel gemacht.
4. Als gesetzlich vorgeschriebener Versicherungsbeitrag kann der Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung zusätzlich zur 30 €-Versicherungspauschale vom Einkommen abgesetzt werden.
5. Dass nur für ein nach § 12 SGB II angemessenes Fahrzeug ein Beitrag zur Haftpflichtversicherung abgesetzt werden kann, ist der Regelung des § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zu entnehmen. § 12 SGB II regelt nur den Vermögensschutz.
6. Nach gängiger und bisher von den SGB II-Senaten des BSG nicht beanstandeter Praxis legen die Jobcenter den Haftpflichtbeitrag ungeachtet der tatsächlichen Zahlweise auf den Monat um.
Dieser Rechenweise ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum SGB XII (dazu BSG vom 25.4.2013 – B 8 SO 8/12 R) nicht zu folgen. Denn nach der Systematik des Zufluss-Prinzips bei der Anrechnung von Einkommen, muss dem Zufluss von Einkommen ein Abfluss zulässiger Ausgaben im Berechnungszeitraum (der jeweilige Monat des Zu- und Abflusses) korrespondieren. Nur so spiegelt sich der aktuelle Bedarf in der Leistungsberechnung wider.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1812/
Willi S
SG Berlin, Urteil vom 23.1.2015 – S 37 AS 238/14 – unveröffentlicht - Die Berufung wird zugelassen
Der Jahresbeitrag zur Kfz-Haftpflicht ist im Fälligkeitsmonat vom Einkommen abzusetzen.
Leitsätze ( Autor )
1. Fiktive Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nur eingestellt werden, wenn die konkret nachgewiesenen Ausgaben für die Nutzung des PKW „unangemessen hoch“ sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 b) Alg II-VO).
2. § 6 Alg II-VO schreibt in solchen Fällen vor, dass höhere Kosten konkret nachzuweisen sind, z. B. mittels Fahrtenbuch und Tankquittungen (s. dazu LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.1.2014 - L 13 AS 267/11).
3. Trotz der für das SGB II strengeren Maßstäbe im Vergleich zu steuerrechtlichen Wertungen sei ein Mehrbedarf anzuerkennen, wenn wegen längerer, berufsbedingter Abwesenheit z. B. warme Mahlzeiten eingenommen würden; der Leistungsberechtigte könne nicht auf die günstigere Mitnahme belegter Brote verwiesen werden (Urteil vom 11.12.2013 – B 4 AS 27/12 R). Die Grundvoraussetzung für einen Mehrbedarf – eine längere berufsbezogene Abwesenheit – hat der Kläger indes nicht plausibel gemacht.
4. Als gesetzlich vorgeschriebener Versicherungsbeitrag kann der Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung zusätzlich zur 30 €-Versicherungspauschale vom Einkommen abgesetzt werden.
5. Dass nur für ein nach § 12 SGB II angemessenes Fahrzeug ein Beitrag zur Haftpflichtversicherung abgesetzt werden kann, ist der Regelung des § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zu entnehmen. § 12 SGB II regelt nur den Vermögensschutz.
6. Nach gängiger und bisher von den SGB II-Senaten des BSG nicht beanstandeter Praxis legen die Jobcenter den Haftpflichtbeitrag ungeachtet der tatsächlichen Zahlweise auf den Monat um.
Dieser Rechenweise ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum SGB XII (dazu BSG vom 25.4.2013 – B 8 SO 8/12 R) nicht zu folgen. Denn nach der Systematik des Zufluss-Prinzips bei der Anrechnung von Einkommen, muss dem Zufluss von Einkommen ein Abfluss zulässiger Ausgaben im Berechnungszeitraum (der jeweilige Monat des Zu- und Abflusses) korrespondieren. Nur so spiegelt sich der aktuelle Bedarf in der Leistungsberechnung wider.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1812/
Willi S
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