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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Nov 2017 - 11:08

 Leistungsberechtigten eine Teilhabe an Bildung und Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen.


Sozialgericht Detmold, Urt. v. 27.09.2016 - S 7 AS 2145/13 - rechtskräftig


[b]Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Vorschrift des § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II ist teleologisch dahingehend zu erweitern, dass die Bedarfe der Kläger auf Bildungsteilhabe im künstlerischen Bereich durch Anhebung der Pauschale auf 30 Euro monatlich gedeckt werden um einen verfassungswidrigen Ausschluss von kultureller Teilhabe für Leistungsempfänger zu vermeiden.

2. Die Kläger können von der Beklagten auch nicht auf den Regelsatz verwiesen werden.
[/b]
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196756&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und Thomé Newsletter 37/2016 vom 26.11.2016
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
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