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Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für einen Unionsbürger durch einstweiligen Rechtsschutz. Genereller Ausschluss der EU-Bürger ist trotz der Rechtsprechung des EuGH unzulässig.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2015 - L 28 AS 354/15 B ER
Italienischer Antragsteller hat Anspruch auf vorläufige ALG II- Leistungen (Abschlag Regelbedarf 20% ) im Rahmen der Folgenabwägung.
Leitsätze (Autor)
Die Frage, ob der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegenüber Unionsbürgern, die sich wie der Antragsteller zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik aufhalten, Geltung beanspruchen kann oder ob (vorrangige) europarechtliche Regelungen ihn entweder verdrängen oder er zumindest in deren Lichte europarechtskonform in seinem Anwendungsbereich für Unionsbürger einschränkend auszulegen ist, ist nach wie vor offen ( vgl. Beschluss des Senats vom 28.10.2014 - L 28 AS 2430/14 B ER ).
Dieser Einschätzung steht auch nicht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. November 2014 - C-333/13 - entgegen.
Zu der Frage, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II europarechtskonform ist und welcher Personenkreis von dem gesetzlichen Leistungsausschluss betroffen ist, verhält sich die Entscheidung nicht ( vgl. Beschluss des Senats v. 13.11.2014 - L 26 AS 2821/14 B ER ).
Es spricht mehr dafür als dagegen, dass der EFA Vorbehalt den Antragsteller nicht wirksam vom ALG II - Bezug ausschließt ( vgl. zu den rechtlichen Bedenken des Senats gegen den Vorbehalt Senatsbeschluss vom 12.09.2013 - L 28 AS 2353/13 B ER - , n. v. ).
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Benno Lehmann, Erdmannstraße 6, 10827 Berlin (Schöneberg)
Anmerkung: vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.02.2015 - L 7 AS 29/15 B ER - und - L 7 AS 30/15 B - Leistungsträger muss vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anhand einer Folgenabwägung für italienischen Staatsangehörigen erbringen, da bei dem Antragsteller die Arbeitsuche zu bejahen ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/
Willi S
Italienischer Antragsteller hat Anspruch auf vorläufige ALG II- Leistungen (Abschlag Regelbedarf 20% ) im Rahmen der Folgenabwägung.
Leitsätze (Autor)
Die Frage, ob der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegenüber Unionsbürgern, die sich wie der Antragsteller zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik aufhalten, Geltung beanspruchen kann oder ob (vorrangige) europarechtliche Regelungen ihn entweder verdrängen oder er zumindest in deren Lichte europarechtskonform in seinem Anwendungsbereich für Unionsbürger einschränkend auszulegen ist, ist nach wie vor offen ( vgl. Beschluss des Senats vom 28.10.2014 - L 28 AS 2430/14 B ER ).
Dieser Einschätzung steht auch nicht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. November 2014 - C-333/13 - entgegen.
Zu der Frage, ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II europarechtskonform ist und welcher Personenkreis von dem gesetzlichen Leistungsausschluss betroffen ist, verhält sich die Entscheidung nicht ( vgl. Beschluss des Senats v. 13.11.2014 - L 26 AS 2821/14 B ER ).
Es spricht mehr dafür als dagegen, dass der EFA Vorbehalt den Antragsteller nicht wirksam vom ALG II - Bezug ausschließt ( vgl. zu den rechtlichen Bedenken des Senats gegen den Vorbehalt Senatsbeschluss vom 12.09.2013 - L 28 AS 2353/13 B ER - , n. v. ).
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Benno Lehmann, Erdmannstraße 6, 10827 Berlin (Schöneberg)
Anmerkung: vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.02.2015 - L 7 AS 29/15 B ER - und - L 7 AS 30/15 B - Leistungsträger muss vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anhand einer Folgenabwägung für italienischen Staatsangehörigen erbringen, da bei dem Antragsteller die Arbeitsuche zu bejahen ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/
Willi S
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