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Kroatische EU-Bürger erhalten kurzfristig Sozialhilfe bis zur Ausreise. SGB XII
SG Bremen, Beschluss vom 23.02.2015 – S 15 SO 31/15 ER - nicht rechtskräftig
Leitsatz ( Autor)
1. Der entsprechend zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in § 23 Abs. 3 SGB XII für die Soziallhilfe angeordnete Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, findet auf die Antragsteller Anwendung. Sie können sich für einen Anspruch nach §§ 27 ff. SGB XII nicht auf das Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens stützen, da Kroatien nicht zu den Abkommensstaaten gehört.
2. Dieser Leistungsausschluss steht jedoch in verfassungskonformer Auslegung keinem Anspruch auf Sozialhilfe nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, wonach Sozialhilfe im Übrigen geleistet werden kann, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist, entgegen.
3. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zwar ein Rechtsanspruch auf die in § 23 Abs. 1 vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen ist, eine Hilfegewährung im Ermessenwege nach § 23 As. 1 Satz 3 SGB XII jedoch zulässig ist, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (LSG NRW, Beschluss v. 25.11.2013 — L 19 AS 578/13 B ER, das LSG NSB ( Beschl. v. 9. Februar 2015 zum Az. L 8 SO 9/15 B ER, n. v. ) hat dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruch auf solche Leistungen auf § 73 SGB XII oder § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII stützt, das Bestehen eines Anspruchs aber für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bejaht ).
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: http://www.kanzleibeier.eu/?p=3094
Anmerkung: Gegen den Beschluss wurde noch am selben Tag der Zustellung Beschwerde vor dem LSG Niedersachsen-Bremen erhoben.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/
Willi S
Leitsatz ( Autor)
1. Der entsprechend zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in § 23 Abs. 3 SGB XII für die Soziallhilfe angeordnete Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, findet auf die Antragsteller Anwendung. Sie können sich für einen Anspruch nach §§ 27 ff. SGB XII nicht auf das Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens stützen, da Kroatien nicht zu den Abkommensstaaten gehört.
2. Dieser Leistungsausschluss steht jedoch in verfassungskonformer Auslegung keinem Anspruch auf Sozialhilfe nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, wonach Sozialhilfe im Übrigen geleistet werden kann, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist, entgegen.
3. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zwar ein Rechtsanspruch auf die in § 23 Abs. 1 vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen ist, eine Hilfegewährung im Ermessenwege nach § 23 As. 1 Satz 3 SGB XII jedoch zulässig ist, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (LSG NRW, Beschluss v. 25.11.2013 — L 19 AS 578/13 B ER, das LSG NSB ( Beschl. v. 9. Februar 2015 zum Az. L 8 SO 9/15 B ER, n. v. ) hat dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruch auf solche Leistungen auf § 73 SGB XII oder § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII stützt, das Bestehen eines Anspruchs aber für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bejaht ).
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: http://www.kanzleibeier.eu/?p=3094
Anmerkung: Gegen den Beschluss wurde noch am selben Tag der Zustellung Beschwerde vor dem LSG Niedersachsen-Bremen erhoben.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/
Willi S
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