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Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von Leistungen der Sozialhilfe für EU-Bürger
SG Nürnberg, Endurteil v. 30.06.2016 – S 20 SO 109/15
Leitsatz ( Juris )
1. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 SGB XII verstößt nicht gegen höherrangiges EU-Primär- oder Sekundärrecht. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anwendung des § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 SGB XII verstößt aber gegen das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 (EFA), wenn und solange sich der Bürger eines EFA-Signatarstaates erlaubterweise im Gebiet der BRD aufhält. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die im EFA geregelte "formale" Betrachtungsweise bei der Aufenthaltserlaubnis ist inzwischen überholt; abzustellen ist auf das materielle Aufenthaltsrecht bzw. die materielle Freizügigkeitsberechtigung eines Unionsbürgers. (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 SGB XII schließt nur Anspruchsleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII, nicht hingegen Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII aus (ebenso BSG BeckRS 2016, 67701). (redaktioneller Leitsatz)
5. Nach sechs Monaten faktischer Duldung entsteht ein verfestigter tatsächlicher Aufenthalt und reduziert sich das Ermessen (§ 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII) auf Null, so dass Leistungen wie bei einem Inländer zu erbringen sind (ebenso BSG BeckRS 2016, 67701). (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2054/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 SGB XII verstößt nicht gegen höherrangiges EU-Primär- oder Sekundärrecht. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anwendung des § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 SGB XII verstößt aber gegen das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 (EFA), wenn und solange sich der Bürger eines EFA-Signatarstaates erlaubterweise im Gebiet der BRD aufhält. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die im EFA geregelte "formale" Betrachtungsweise bei der Aufenthaltserlaubnis ist inzwischen überholt; abzustellen ist auf das materielle Aufenthaltsrecht bzw. die materielle Freizügigkeitsberechtigung eines Unionsbürgers. (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 SGB XII schließt nur Anspruchsleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII, nicht hingegen Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII aus (ebenso BSG BeckRS 2016, 67701). (redaktioneller Leitsatz)
5. Nach sechs Monaten faktischer Duldung entsteht ein verfestigter tatsächlicher Aufenthalt und reduziert sich das Ermessen (§ 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII) auf Null, so dass Leistungen wie bei einem Inländer zu erbringen sind (ebenso BSG BeckRS 2016, 67701). (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2054/
Willi S
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