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Sozialhilfe für arbeitssuchende EU-Bürger: Auch SG Dortmund stellt sich gegen BSG-Urteil
Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 12.09.2016 - S 32 AS 5367/15 WA
Leitsatz ( Redakteur )
Polnische Staatsangehörige ist als – unstreitig – Erwerbsfähige gemäß § 21 Satz 1 SGB XII vom Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189782&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso für bulgarische Staatsangehörige: SG Dortmund, Urt. Az.: S 32 AS 4289/15 WA
Anmerkung: S. a. dazu Leitsatz ( Juris )
1. Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für "Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts".
2. § 21 Satz 1 SGB XII steht der Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII im Ermessenswege an erwerbsfähige Hilfebedürftige, die EU-Staatsangehörige sind, entgegen. § 21 Satz 1 SGB XII stellt grundsätzlich eine "Anwendungssperre" für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Hinblick auf den Zugang zu Leistungen nach dem SGB XII dar; die vom BSG zu dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II übertragen (Fortführung von SG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016 - S 32 AS 380/16 ER - (zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II); entgegen BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - und Urteil vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R - (ebenfalls zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II); Anschluss an SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER -, LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER - (alle ebenfalls zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II)).
3. Hielte man Leistungen nach dem SGB XII für erwerbsfähige EU-Bürger nicht schon wegen § 21 Satz 1 SGB XII für ausgeschlossen, besäßen diese Personen, wenn sie nicht unter § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII fallen, ausgerechnet in den ersten drei Monaten ihres Deutschlandaufenthalts einen gebundenen Anspruch nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 27 ff. SGB XII, weil § 23 Abs. 3 SGB XII für diesen Zeitraum, in dem das von § 2 Abs. 2 FreizügG/EU abzugrenzende und voraussetzungslose, insbesondere keine Arbeitssuche voraussetzende Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU besteht, keinen der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II entsprechenden Leistungsausschluss enthält. Die Auffassung des BSG hätte daher zur Folge, dass in den ersten drei Monaten ein gebundener Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlichem Umfang bestünde, in den Monaten 4-6 nur ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII und ab dem 7. Monat dann wieder eine Quasi-Anspruch aufgrund Ermessensreduzierung auf Null. Ein solches Ergebnis - eine sozialleistungsrechtliche "Achterbahnfahrt" - erscheint kaum nachvollziehbar (Fortführung von SG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016 - S 32 AS 380/16 ER -).
4. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII (Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen) greift ein, wenn das Motiv, Sozialhilfe zu erlangen, für den Ausländer neben anderen Einreisegründen so wichtig war, dass er ansonsten nicht eingereist wäre (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2016 - L 2 SO 2095/16 ER-B -). Es reicht aus, wenn ein finaler Zusammenhang zwischen der Einreise und einem anfänglichen, möglicherweise aber nur zeitweiligen und nicht dauerhaften Sozialhilfebezug vorliegt. Das muss zumindest dann gelten, wenn - wie hier - beim Fassen des Einreiseentschlusses nicht konkret absehbar ist, dass dieser Anfangszeitraum, für den Sozialleistungen benötigt werden, zeitnah enden wird, weil eine anderweitige Einkommens- oder Finanzquelle zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen wird.
5. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für die ersten drei Monate des Aufenthalts verletzt - auch unter Berücksichtigung der aufgrund von § 21 Satz 1 SGB XII und hier auch § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII fehlenden Anspruchsberechtigung in Bezug auf Leistungen nach dem SGB XII - nicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (Fortführung von SG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016 - S 32 AS 380/16 ER - (zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II); Anschluss an SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER -, LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER -, SG Berlin, Beschluss vom 22.02.2016 - S 95 SO 3345/15 ER -, LSG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2015 - L 4 AS 403/15 B ER - und LSG München, Beschluss vom 1.10.2015 - L 7 AS 627/15 B ER - (alle ebenfalls zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II)). Für Unionsbürger ist mit dem FreizügG/EU und der ihm zugrunde liegenden Unionsbürgerrichtlinie ein System einer "privatisierten" Unionsbürgerfreizügigkeit geschaffen worden, das sich durch das Fehlen einer klassischen aufenthaltsrechtlichen Zugangssteuerung auszeichnet, und das gerade unter der Prämisse geschaffen worden ist, dass ein Aufenthalt in den ersten drei Monaten - außer beim Vorliegen eines Arbeitnehmer- oder Selbständigenstatus - und über diesen Zeitraum hinaus ein Aufenthalt nur (oder nicht einmal) zur Arbeitssuche nicht zu einer Alimentationspflicht führt (Fortführung von SG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016 - S 32 AS 380/16 ER - und Beschluss vom 20.07.2016 - S 32 AS 3037/16 ER -). Da der Aufenthalt in den ersten drei Monaten nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU voraussetzungslos materiell rechtmäßig ist, kann in diesem Zeitraum auch nicht von einem ausländerrechtlichen Vollzugsdefizit die Rede sein.
6. Zu den Voraussetzungen für eine Zulassung der Sprungrevision wegen Divergenz - hier im Hinblick auf die tragende Erwägung, dass (auch) der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII eingreift verneint - und wegen grundsätzlicher Bedeutung - hier bejaht - und zum gerichtlichen Ermessen bei der Zulassung der Sprungrevision.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Polnische Staatsangehörige ist als – unstreitig – Erwerbsfähige gemäß § 21 Satz 1 SGB XII vom Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189782&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso für bulgarische Staatsangehörige: SG Dortmund, Urt. Az.: S 32 AS 4289/15 WA
Anmerkung: S. a. dazu Leitsatz ( Juris )
1. Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für "Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts".
2. § 21 Satz 1 SGB XII steht der Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII im Ermessenswege an erwerbsfähige Hilfebedürftige, die EU-Staatsangehörige sind, entgegen. § 21 Satz 1 SGB XII stellt grundsätzlich eine "Anwendungssperre" für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Hinblick auf den Zugang zu Leistungen nach dem SGB XII dar; die vom BSG zu dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II übertragen (Fortführung von SG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016 - S 32 AS 380/16 ER - (zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II); entgegen BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - und Urteil vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R - (ebenfalls zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II); Anschluss an SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER -, LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER - (alle ebenfalls zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II)).
3. Hielte man Leistungen nach dem SGB XII für erwerbsfähige EU-Bürger nicht schon wegen § 21 Satz 1 SGB XII für ausgeschlossen, besäßen diese Personen, wenn sie nicht unter § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII fallen, ausgerechnet in den ersten drei Monaten ihres Deutschlandaufenthalts einen gebundenen Anspruch nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 27 ff. SGB XII, weil § 23 Abs. 3 SGB XII für diesen Zeitraum, in dem das von § 2 Abs. 2 FreizügG/EU abzugrenzende und voraussetzungslose, insbesondere keine Arbeitssuche voraussetzende Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU besteht, keinen der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II entsprechenden Leistungsausschluss enthält. Die Auffassung des BSG hätte daher zur Folge, dass in den ersten drei Monaten ein gebundener Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlichem Umfang bestünde, in den Monaten 4-6 nur ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII und ab dem 7. Monat dann wieder eine Quasi-Anspruch aufgrund Ermessensreduzierung auf Null. Ein solches Ergebnis - eine sozialleistungsrechtliche "Achterbahnfahrt" - erscheint kaum nachvollziehbar (Fortführung von SG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016 - S 32 AS 380/16 ER -).
4. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII (Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen) greift ein, wenn das Motiv, Sozialhilfe zu erlangen, für den Ausländer neben anderen Einreisegründen so wichtig war, dass er ansonsten nicht eingereist wäre (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2016 - L 2 SO 2095/16 ER-B -). Es reicht aus, wenn ein finaler Zusammenhang zwischen der Einreise und einem anfänglichen, möglicherweise aber nur zeitweiligen und nicht dauerhaften Sozialhilfebezug vorliegt. Das muss zumindest dann gelten, wenn - wie hier - beim Fassen des Einreiseentschlusses nicht konkret absehbar ist, dass dieser Anfangszeitraum, für den Sozialleistungen benötigt werden, zeitnah enden wird, weil eine anderweitige Einkommens- oder Finanzquelle zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen wird.
5. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für die ersten drei Monate des Aufenthalts verletzt - auch unter Berücksichtigung der aufgrund von § 21 Satz 1 SGB XII und hier auch § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII fehlenden Anspruchsberechtigung in Bezug auf Leistungen nach dem SGB XII - nicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (Fortführung von SG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016 - S 32 AS 380/16 ER - (zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II); Anschluss an SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER -, LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER -, SG Berlin, Beschluss vom 22.02.2016 - S 95 SO 3345/15 ER -, LSG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2015 - L 4 AS 403/15 B ER - und LSG München, Beschluss vom 1.10.2015 - L 7 AS 627/15 B ER - (alle ebenfalls zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II)). Für Unionsbürger ist mit dem FreizügG/EU und der ihm zugrunde liegenden Unionsbürgerrichtlinie ein System einer "privatisierten" Unionsbürgerfreizügigkeit geschaffen worden, das sich durch das Fehlen einer klassischen aufenthaltsrechtlichen Zugangssteuerung auszeichnet, und das gerade unter der Prämisse geschaffen worden ist, dass ein Aufenthalt in den ersten drei Monaten - außer beim Vorliegen eines Arbeitnehmer- oder Selbständigenstatus - und über diesen Zeitraum hinaus ein Aufenthalt nur (oder nicht einmal) zur Arbeitssuche nicht zu einer Alimentationspflicht führt (Fortführung von SG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016 - S 32 AS 380/16 ER - und Beschluss vom 20.07.2016 - S 32 AS 3037/16 ER -). Da der Aufenthalt in den ersten drei Monaten nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU voraussetzungslos materiell rechtmäßig ist, kann in diesem Zeitraum auch nicht von einem ausländerrechtlichen Vollzugsdefizit die Rede sein.
6. Zu den Voraussetzungen für eine Zulassung der Sprungrevision wegen Divergenz - hier im Hinblick auf die tragende Erwägung, dass (auch) der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB XII eingreift verneint - und wegen grundsätzlicher Bedeutung - hier bejaht - und zum gerichtlichen Ermessen bei der Zulassung der Sprungrevision.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
Willi S
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