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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Das SG Mainz hat am 12.12.2014 entschieden, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II insofern verfassungswidrig ist, als der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft zwar begrenzt, aber nicht hinreichend bestimmt ist.
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Das SG Mainz hat am 12.12.2014 entschieden, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II insofern verfassungswidrig ist, als der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft zwar begrenzt, aber nicht hinreichend bestimmt ist.
Das SG Mainz hat am 12.12.2014 entschieden, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II insofern verfassungswidrig ist, als der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft zwar begrenzt, aber nicht hinreichend bestimmt ist. Das SG Mainz hat daher gem. Art. 100 GG einen Vorlagebeschluss an das BVerfG gemacht.
Alle weiteren Infos mit Volltext, (Der Volltext ist sehr lesenswert, aber sooooo lang, es sind 127 S.),
http://srif.de/files/1424969902_SGMainz_12122014_Volltext.pdf
Zusammenfassung und Kurzzusammenfassung des SG-Beschlusses hier: http://www.srif.de/index.php
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1789/
Willi S
Alle weiteren Infos mit Volltext, (Der Volltext ist sehr lesenswert, aber sooooo lang, es sind 127 S.),
http://srif.de/files/1424969902_SGMainz_12122014_Volltext.pdf
Zusammenfassung und Kurzzusammenfassung des SG-Beschlusses hier: http://www.srif.de/index.php
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1789/
Willi S
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