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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das SG Mainz hat am 12.12.2014 entschieden, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II insofern verfassungswidrig ist, als der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft zwar begrenzt, aber nicht hinreichend bestimmt ist.  Empty Das SG Mainz hat am 12.12.2014 entschieden, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II insofern verfassungswidrig ist, als der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft zwar begrenzt, aber nicht hinreichend bestimmt ist.

Beitrag von Willi Schartema Di 3 März 2015 - 6:58

Das SG Mainz hat am 12.12.2014 entschieden, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II insofern verfassungswidrig ist, als der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft zwar begrenzt, aber nicht hinreichend bestimmt ist. Das SG Mainz hat daher gem. Art. 100 GG einen Vorlagebeschluss an das BVerfG gemacht.

Alle weiteren Infos mit Volltext, (Der Volltext ist sehr lesenswert, aber sooooo lang, es sind 127 S.),

http://srif.de/files/1424969902_SGMainz_12122014_Volltext.pdf

Zusammenfassung und Kurzzusammenfassung des SG-Beschlusses hier: http://www.srif.de/index.php
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1789/

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