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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 SGB XII liegen nicht vor, wenn nach dem Ableben einer ambulant pflegebedürftigen Person der pflegerische Leistungen erbringende private Pflegedienst gegenüber dem Sozialhilfeträger die Begleichung ungedeckter Aufwendung

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Beitrag von Willi Schartema Mo 16 Feb 2015 - 11:15

aus der Zeit der Durchführung der ambulanten Pflege geltend macht.

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 2014 (Az.: L 9 SO 23/11):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel:



2. Hier steht weder ein Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen noch auf Pflegegeld im Streit.

3. Nach der insoweit eindeutigen Formulierung in § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, auf den in § 13 Abs. 2 SGB XII Bezug genommen wird, sind ambulante Leistungen als außerhalb von Einrichtungen erbrachte Tätigkeiten zu definieren. Auch § 75 Abs. 1 SGB XII differenziert ausdrücklich zwischen dem Begriff der Einrichtung und dem der Dienste. Der Gesetzgeber vertritt gerade keine weite Auslegung des Einrichtungsbegriffs, der auch ambulante Dienste umfassen könnte.

4. Entsprechendes gilt gerade auch dann, wenn der mit dem privaten Pflegedienst abgeschlossene Pflegevertrag nicht an einen Aufenthalt der zu pflegenden Person in einer besonderen Wohnstätte geknüpft ist.

5. Dass § 19 Abs. 6 SGB XII Leistungen für Einrichtung substantiell anders behandelt als ambulante Leistungen verstößt auch nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Gleichheitssatz.

6. Zwischen den Erbringern ambulanter Leistungen und den Leistungserbringern in Einrichtungen bestehen Unterschiede derart gravierender Art, dass sie eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Insbesondere ist für einen Erbringer stationärer Leistungen das Kostenrisiko wesentlich größer als für einen ambulanten Leistungserbringer. Innerhalb von Einrichtungen werden überdies sehr häufig in hohem Maße pflegebedürftige Personen betreut, deren Ableben wesentlich absehbarer bevorsteht, als dies bei ambulant gepflegten Personen regelmäßig vertretbar ist. 



Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/


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